§ 29 Schadensersatzpflicht
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 42
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Nach Gewicht
- BGH, 04.03.2010 – III ZR 233/09Haftung für Wildschäden: Schadensersatzanspruch für Schäden auf Grundstücken in einem befriedeten BezirkZitiert von 5
- LG Stade, 04.08.2009 – 3 S 22/08
- BGH, 11.12.2014 – III ZR 169/14Haftung der Jagdgenossenschaft für Wildschäden bei nur eingeschränkter Übernahme der Haftung durch den Pächter des JagdbezirksZitiert von 2
- BGH, 05.05.2011 – III ZR 91/10Anspruch auf Ersatz von Wildschäden: Erforderlichkeit der Nachmeldung neu aufgetretener WildschädenZitiert von 16
- OLG Celle, 05.12.2001 – 7 U 209/00
- BGH, 04.11.2010 – III ZR 45/10Haftung für Wildschäden: Bemessung des Wildschadens an Baumpflanzungen einer Fortwirtschaft; Beauftragung eines neues Sachverständigen durch das Berufungsgericht; Anspruch einer Prozesspartei auf Ladung des früheren Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung seines GutachtensZitiert von 24
Zuletzt entschieden
- LG Aachen, 19.11.2024 – 15 O 71/24
- VG Bayreuth, 11.06.2024 – B 1 K 22.1103
- LSG Berlin-Brandenburg, 21.03.2024 – L 3 U 62/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 29 BJagdG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BJagdG/29#abs-1 (1) Wird ein Grundstück, das zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehört oder einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk angegliedert ist (§ 5 Abs. 1), durch Schalenwild, Wildkaninchen oder Fasanen beschädigt, so hat die Jagdgenossenschaft dem Geschädigten den Wildschaden zu ersetzen. Der aus der Genossenschaftskasse geleistete Ersatz ist von den einzelnen Jagdgenossen nach dem Verhältnis des Flächeninhalts ihrer beteiligten Grundstücke zu tragen. Hat der Jagdpächter den Ersatz des Wildschadens ganz oder teilweise übernommen, so trifft die Ersatzpflicht den Jagdpächter. Die Ersatzpflicht der Jagdgenossenschaft bleibt bestehen, soweit der Geschädigte Ersatz von dem Pächter nicht erlangen kann.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BJagdG/29#abs-2 (2) Wildschaden an Grundstücken, die einem Eigenjagdbezirk angegliedert sind (§ 5 Abs. 1), hat der Eigentümer oder der Nutznießer des Eigenjagdbezirks zu ersetzen. Im Falle der Verpachtung haftet der Jagdpächter, wenn er sich im Pachtvertrag zum Ersatz des Wildschadens verpflichtet hat. In diesem Falle haftet der Eigentümer oder der Nutznießer nur, soweit der Geschädigte Ersatz von dem Pächter nicht erlangen kann.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BJagdG/29#abs-3 (3) Bei Grundstücken, die zu einem Eigenjagdbezirk gehören, richtet sich, abgesehen von den Fällen des Absatzes 2, die Verpflichtung zum Ersatz von Wildschaden (Absatz 1) nach dem zwischen dem Geschädigten und dem Jagdausübungsberechtigten bestehenden Rechtsverhältnis. Sofern nichts anderes bestimmt ist, ist der Jagdausübungsberechtigte ersatzpflichtig, wenn er durch unzulänglichen Abschuß den Schaden verschuldet hat.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BJagdG/29#abs-4 (4) Die Länder können bestimmen, daß die Wildschadensersatzpflicht auch auf anderes Wild ausgedehnt wird und daß der Wildschadensbetrag für bestimmtes Wild durch Schaffung eines Wildschadensausgleichs auf eine Mehrheit von Beteiligten zu verteilen ist (Wildschadensausgleichskasse).