Gesetze / Bundes-Immissionsschutzgesetz

BImSchG

§ 45 Verbesserung der Luftqualität

Stand: 10.06.2019

VerwaltungsrechtBund15 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchG/45#abs-1 (1) Die zuständigen Behörden ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um die Einhaltung der durch eine Rechtsverordnung nach § 48a festgelegten Immissionswerte sicherzustellen. Hierzu gehören insbesondere Pläne nach § 47.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchG/45#abs-2 (2) Die Maßnahmen nach Absatz 1

a)
müssen einem integrierten Ansatz zum Schutz von Luft, Wasser und Boden Rechnung tragen;
b)
dürfen nicht gegen die Vorschriften zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz verstoßen;
c)
dürfen keine erheblichen Beeinträchtigungen der Umwelt in anderen Mitgliedstaaten verursachen.
§ 44 § 46