Gesetze / Bundes-Immissionsschutzgesetz
BImSchG§ 45 Verbesserung der Luftqualität
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 15
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Stuttgart, 22.05.2005 – 16 K 1120/05; 16 K 1121/05Zitiert von 6
- VG Hannover, 30.08.2012 – 12 A 2623/11
- OVG NRW, 09.10.2012 – 8 A 652/09Zitiert von 7
- OVG Hamburg, 29.11.2019 – 1 E 23/18Verpflichtung zur Fortschreibung des Luftreinhalteplans bei Überschreitung des Immissionsgrenzwerts für Stickstoffdioxid KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 46
- VG Düsseldorf, 13.09.2016 – 3 K 7695/15Zitiert von 9
- OVG NRW, 19.11.2015 – 10 D 84/13.NEZitiert von 18
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 07.01.2019 – 7 B 16/18Anspruch auf Ergreifung von LärmschutzmaßnahmenZitiert von 7
- VG Köln, 08.11.2018 – 13 K 6682/15Verpflichtung zur Fortschreibung des Luftreinhalteplans Bonn zur schnellstmöglichen Einhaltung des NO2-Grenzwerts KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 1
- VG Köln, 08.11.2018 – 13 K 6684/15Zitiert von 7
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 45 BImSchG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchG/45#abs-1 (1) Die zuständigen Behörden ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um die Einhaltung der durch eine Rechtsverordnung nach § 48a festgelegten Immissionswerte sicherzustellen. Hierzu gehören insbesondere Pläne nach § 47.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchG/45#abs-2 (2) Die Maßnahmen nach Absatz 1
a)
müssen einem integrierten Ansatz zum Schutz von Luft, Wasser und Boden Rechnung tragen;
b)
dürfen nicht gegen die Vorschriften zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz verstoßen;
c)
dürfen keine erheblichen Beeinträchtigungen der Umwelt in anderen Mitgliedstaaten verursachen.