Gesetze / Bundes-Immissionsschutzgesetz
BImSchG§ 44 Überwachung der Luftqualität
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 24
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- EuGH, 30.05.1991 – C-59/89Zitiert von 23
- OVG Saarland, 07.03.2024 – 2 C 253/22Zitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 20.10.2011 – OVG 1 B 5.10
- OVG Berlin-Brandenburg, 20.10.2011 – OVG 1 B 6.10
- OVG Berlin-Brandenburg, 20.10.2011 – OVG 1 B 4.10Zitiert von 2
- EuGH, 30.05.1991 – C-361/88Umweltrecht: Vertragsverletzung wegen unvollständiger Umsetzung der Richtlinie über Grenzwerte für Schwefeldioxid und Schwebestaub KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 46
Zuletzt entschieden
- VGH Hessen, 23.02.2024 – 11 C 2414/21.TZitiert von 7
- VG Schwerin, 27.11.2023 – 2 A 1310/20 SNZitiert von 5
- VG Düsseldorf, 08.05.2023 – 6 L 1154/22Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 44 BImSchG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchG/44#abs-1 (1) Zur Überwachung der Luftqualität führen die zuständigen Behörden regelmäßige Untersuchungen nach den Anforderungen der Rechtsverordnungen nach § 48a Absatz 1 oder 1a durch.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchG/44#abs-2 (2) Die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Stellen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnungen Untersuchungsgebiete festzulegen, in denen Art und Umfang bestimmter nicht von Absatz 1 erfasster Luftverunreinigungen in der Atmosphäre, die schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen können, in einem bestimmten Zeitraum oder fortlaufend festzustellen sowie die für die Entstehung der Luftverunreinigungen und ihrer Ausbreitung bedeutsamen Umstände zu untersuchen sind.