Gesetze / Bundes-Immissionsschutzgesetz
BImSchG§ 37e Gebühren und Auslagen; Verordnungsermächtigung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchG/37e?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Für Amtshandlungen, die auf Rechtsverordnungen beruhen
werden zur Deckelung des Verwaltungsaufwands Gebühren und Auslagen erhoben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchG/37e?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit und dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände und Gebührensätze für Amtshandlungen im Sinne von Absatz 1 Nummer 1 zu bestimmen und dabei feste Sätze, auch in Form von Zeitgebühren oder Rahmensätzen, vorzusehen. In der Rechtsverordnung kann die Erstattung von Auslagen abweichend vom Verwaltungskostengesetz in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung oder von § 12 Absatz 1 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 31. März 2016 (BGBl. I S. 518) geändert worden ist, geregelt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchG/37e?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände und Gebührensätze für Amtshandlungen im Sinne von Absatz 1 Nummer 2 zu bestimmen und dabei feste Sätze, auch in Form von Zeitgebühren oder Rahmensätzen, vorzusehen. In der Rechtsverordnung kann die Erstattung von Auslagen auch abweichend von § 12 Absatz 1 des Bundesgebührengesetzes geregelt werden.
Änderungsverlauf
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03.07.2024 Ausfertigung
§ 37e neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 225; 2024 I Nr. 340)
BGBl. 2024 I Nr. 225
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 37e geändert durch Artikel 103 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328)
BGBl. 2020 I S. 1328
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26.07.2016 Ausfertigung
§ 37e neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I 1839)
BGBl. 2016 I S. 1839
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20.11.2014 Ausfertigung
§ 37e eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2014 (BGBl. I 1740)
BGBl. 2014 I S. 1740
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