Gesetze / Bundes-Immissionsschutzgesetz
BImSchG§ 31e Zulassung vorzeitigen Beginns bei einer Gasmangellage
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchG/31e?asof=2022-10-28#abs-1 (1) § 8a ist nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 anzuwenden, wenn eine Genehmigung beantragt wird
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchG/31e?asof=2022-10-28#abs-2 (2) § 8a Absatz 1 Nummer 1 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Genehmigungsbehörde den vorzeitigen Beginn bereits vor dem Vorliegen vollständiger Antragsunterlagen zulassen kann, wenn
In diesem Fall hat der Antragsteller das Vorhaben, die voraussichtlichen Auswirkungen des Vorhabens und den Grund für die nicht rechtzeitige Erstellung der vollständigen Unterlagen darzulegen. Der Antragsteller hat die fehlenden Unterlagen unverzüglich nachzureichen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchG/31e?asof=2022-10-28#abs-3 (3) § 8a Absatz 1 Nummer 1 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Genehmigungsbehörde den vorzeitigen Beginn bereits vor der Beteiligung der Öffentlichkeit zulassen soll.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchG/31e?asof=2022-10-28#abs-4 (4) In den in Absatz 1 genannten Fällen besteht ein öffentliches Interesse oder ein berechtigtes Interesse des Antragstellers an dem vorzeitigen Beginn im Sinne des § 8a Absatz 1 Nummer 2.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchG/31e?asof=2022-10-28#abs-5 (5) In einem Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung kann die Genehmigungsbehörde unter den in § 8a Absatz 1 genannten Voraussetzungen auch den Betrieb der Anlage vorläufig zulassen. Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend. Satz 1 ist nicht anzuwenden, soweit die Richtlinie 2010/75/EU oder die Richtlinie 2012/18/EU entgegenstehen.
Änderungsverlauf
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19.10.2022 Ausfertigung
§ 31e geändert durch Artikel 2 Abs. 3 26. 10. 2026 des Gesetzes vom 19. Oktober 2022 (BGBl. I 1792)
BGBl. 2022 I S. 1792
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