Gesetze / Bundes-Immissionsschutzgesetz
BImSchG§ 30 Kosten der Messungen und sicherheitstechnischen Prüfungen
Stand: 10.06.2019
Die Kosten für die Ermittlungen der Emissionen und Immissionen sowie für die sicherheitstechnischen Prüfungen trägt der Betreiber der Anlage. Bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen trägt der Betreiber die Kosten für Ermittlungen nach § 26 oder § 29 Absatz 2 nur, wenn die Ermittlungen ergeben, dass
1.
Auflagen oder Anordnungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen nicht erfüllt worden sind oder
2.
Anordnungen oder Auflagen nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen geboten sind.
Wird zitiert von 15 Entscheidungen zu § 30 BImSchG →
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Nach Gewicht
- OVG NRW, 10.06.2021 – 8 A 4158/19Zitiert von 1
- VG Cottbus, 27.11.2020 – 3 K 1028/17
- OVG NRW, 25.11.1997 – 9 A 3888/97Zitiert von 2
- VG Hamburg, 22.01.2025 – 12 E 3972/24Zitiert von 1
- VG Braunschweig, 23.11.2005 – 2 A 455/04Zitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 10.02.2005 – 2 S 2488/03Zitiert von 7
Zuletzt entschieden
- VG Karlsruhe, 07.11.2022 – 2 K 5124/20Zitiert von 5
- VG Arnsberg, 25.04.2013 – 7 K 801/12
- VG Frankfurt (Oder), 24.05.2012 – 5 K 1216/08
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