Gesetze / Bundes-Immissionsschutzgesetz
BImSchG§ 30 Kosten der Messungen und sicherheitstechnischen Prüfungen
Stand: 24.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Die Kosten für die Ermittlungen der Emissionen und Immissionen sowie für die sicherheitstechnischen Prüfungen trägt der Betreiber der Anlage. Bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen trägt der Betreiber die Kosten für Ermittlungen nach § 26 oder § 29 Absatz 2 nur, wenn die Ermittlungen ergeben, dass
Wird zitiert von 15 Entscheidungen zu § 30 BImSchG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 10.06.2021 – 8 A 4158/19Zitiert von 1
- VG Cottbus, 27.11.2020 – 3 K 1028/17
- OVG NRW, 25.11.1997 – 9 A 3888/97Zitiert von 2
- VG Hamburg, 22.01.2025 – 12 E 3972/24Zitiert von 1
- VG Braunschweig, 23.11.2005 – 2 A 455/04Zitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 10.02.2005 – 2 S 2488/03Zitiert von 7
Zuletzt entschieden
- VG Karlsruhe, 07.11.2022 – 2 K 5124/20Zitiert von 5
- VG Arnsberg, 25.04.2013 – 7 K 801/12
- VG Frankfurt (Oder), 24.05.2012 – 5 K 1216/08
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 30 BImSchG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
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Änderungsverlauf
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18.12.2006 Ausfertigung
§ 30 eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2006 (BGBl. I 3180)
BGBl. I S. 3180
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