Gesetze / Gesetz über die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
BImAG§ 18 Überleitung von Beschäftigten
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BImAG/18#abs-1 (1) Die Beamtinnen und Beamten der in § 13 genannten Organisationseinheiten sind mit Wirkung vom 1. Januar 2005 Beamtinnen und Beamte der Bundesanstalt. § 136 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes findet entsprechend Anwendung. Die ersten Amtsinhaber nach Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe b erhalten ihre Bezüge aus der Besoldungsgruppe B 3, die ersten Amtsinhaber nach Artikel 2 Nr. 3 dieses Gesetzes erhalten ihre Bezüge aus der Besoldungsgruppe B 6. Satz 3 gilt nur, soweit die Amtsinhaber bisher ein entsprechendes Amt innehatten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BImAG/18#abs-2 (2) Die bei den in § 13 genannten Organisationseinheiten beschäftigten Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildenden sind mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in den Dienst der Bundesanstalt übernommen. Die Bundesanstalt tritt unbeschadet des § 12 Abs. 1 in die Rechte und Pflichten der im Zeitpunkt der Übernahme bestehenden Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse ein.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 18 BImAG →
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Änderungsverlauf
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05.02.2009 Ausfertigung
§ 18 geändert durch Artikel 15 Abs. 83 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I 160)
BGBl. 2009 I S. 160
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