Gesetze / Gesetz über die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben

BImAG

§ 12 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Auszubildende

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BImAG/12#abs-1 (1) Auf die Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildenden der Bundesanstalt sind die für Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildende des Bundes jeweils geltenden Tarifverträge und sonstigen Bestimmungen anzuwenden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BImAG/12#abs-2 (2) Angestellte können auch oberhalb der höchsten tarifvertraglichen Vergütungsgruppe in einem außertariflichen Angestelltenverhältnis beschäftigt werden, soweit dies für die Durchführung der Aufgaben erforderlich ist. Satz 1 gilt für die sonstige Gewährung von übertariflichen und außertariflichen Leistungen entsprechend.

§ 11 § 13