Gesetze / Gesetz über die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
BImAG§ 19 Verteilung der Versorgungslasten
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BImAG/19#abs-1 (1) Der Bund erbringt die Versorgungs- und Beihilfeleistungen für die ehemaligen Beamtinnen und Beamten der Bundesvermögensverwaltung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BImAG/19#abs-2 (2) Der Bund zahlt die Versorgungsbezüge für die Beamtinnen und Beamten der Bundesanstalt sowie die Beihilfeleistungen für deren Versorgungsempfänger.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BImAG/19#abs-3 (3) Die Bundesanstalt führt jährlich Beiträge an den Bund in Höhe von 33 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Bruttobezüge ihrer aktiven Beamtinnen und Beamten sowie der fiktiven Bruttobezüge ihrer ruhegehaltfähig beurlaubten Beamtinnen und Beamten ab.