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# § 18 BImAG — Überleitung von Beschäftigten

Gesetz über die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Beamtinnen und Beamten der in § 13 genannten Organisationseinheiten sind mit Wirkung vom 1. Januar 2005 Beamtinnen und Beamte der Bundesanstalt. § 136 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes findet entsprechend Anwendung. Die ersten Amtsinhaber nach Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe b erhalten ihre Bezüge aus der Besoldungsgruppe B 3, die ersten Amtsinhaber nach Artikel 2 Nr. 3 dieses Gesetzes erhalten ihre Bezüge aus der Besoldungsgruppe B 6. Satz 3 gilt nur, soweit die Amtsinhaber bisher ein entsprechendes Amt innehatten.

(2) Die bei den in § 13 genannten Organisationseinheiten beschäftigten Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildenden sind mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in den Dienst der Bundesanstalt übernommen. Die Bundesanstalt tritt unbeschadet des § 12 Abs. 1 in die Rechte und Pflichten der im Zeitpunkt der Übernahme bestehenden Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse ein.

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Zitiervorschlag: § 18 BImAG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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