Gesetze / Gesetz über die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
BImAG§ 13 Auflösung von Organisationseinheiten der Bundesvermögensverwaltung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
- OLG Brandenburg, 15.06.2019 – 11 U 132/14
- BGH, 17.07.2015 – V ZR 205/14Übernahme ehemals volkseigener Grundstücke im Beitrittsgebiet in das Treuhandvermögen der Bundesrepublik Deutschland: Übergang grundstücksbezogener VerbindlichkeitenZitiert von 2
- BVerwG, 11.09.2013 – 8 C 11/12Passivlegitimation der BImA; Anspruchsnorm für Rückfallvermögen; Wahrung der Ausschlussfrist nach dem RVermG; zur Bundespflicht zu ländertreuem VerhaltenZitiert von 18
- OVG Sachsen-Anhalt, 28.09.2016 – 1 L 111/16
4 Entscheidungen zu § 13 BImAG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Bundesvermögensämter, die Bundesforstämter und die Bundesvermögensabteilungen der Oberfinanzdirektionen als Organisationseinheiten der Bundesvermögensverwaltung sind mit Ablauf des 31. Dezember 2004 aufgelöst.