Gesetze / Gesetz über die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
BImAG§ 13 Auflösung von Organisationseinheiten der Bundesvermögensverwaltung
Stand: 10.06.2019
Die Bundesvermögensämter, die Bundesforstämter und die Bundesvermögensabteilungen der Oberfinanzdirektionen als Organisationseinheiten der Bundesvermögensverwaltung sind mit Ablauf des 31. Dezember 2004 aufgelöst.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 13 BImAG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OLG Brandenburg, 15.06.2019 – 11 U 132/14
- BGH, 17.07.2015 – V ZR 205/14Übernahme ehemals volkseigener Grundstücke im Beitrittsgebiet in das Treuhandvermögen der Bundesrepublik Deutschland: Übergang grundstücksbezogener VerbindlichkeitenZitiert von 2
- BVerwG, 11.09.2013 – 8 C 11.12Zitiert von 12
- BVerwG, 11.09.2013 – 8 C 11/12Passivlegitimation der BImA; Anspruchsnorm für Rückfallvermögen; Wahrung der Ausschlussfrist nach dem RVermG; zur Bundespflicht zu ländertreuem VerhaltenZitiert von 3
- OVG Sachsen-Anhalt, 28.09.2016 – 1 L 111/16
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.