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BGySO

§ 43 Besondere Lernleistung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGySO/43#abs-1 (1) An die Stelle der mündlichen Prüfung im Prüfungsfach P5 können die Schülerinnen und Schüler wahlweise eine besondere Lernleistung einbringen, deren Umfang dem Inhalt eines Kurses von mindestens zwei Kurshalbjahren entsprechen soll. Bei der Wahl der Prüfungsfächer ist zu berücksichtigen, dass die übrigen Prüfungsfächer weiterhin alle drei Aufgabenfelder abdecken müssen. Das Einbringen einer besonderen Lernleistung muss die Schülerin oder der Schüler der Oberstufenberaterin oder dem Oberstufenberater spätestens zwei Wochen nach Beginn des Unterrichts der Jahrgangsstufe 13 schriftlich mitteilen. Die Wahl einer Lernleistung als Ersatz für das Prüfungsfach ist unwiderruflich. Besondere Lernleistungen sind insbesondere:

1. eine Jahresarbeit,

2. die Bearbeitung einer aus einem Projekt oder Praktikum abgeleiteten Problemstellung oder

3. die Bearbeitung einer Aufgabenstellung

a)

aus einem vom Bund oder den Ländern geförderten Leistungswettbewerb oder

b)

aus einem internationalen Leistungswettbewerb.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGySO/43#abs-2 (2) Die besondere Lernleistung ist schriftlich zu erbringen und in einem Kolloquium von 45 Minuten Dauer zu verteidigen. Eine besondere Lernleistung über Inhalte, die bereits Gegenstand von Leistungsnachweisen waren, ist unzulässig. Schülerinnen und Schüler der Klassenstufe 11 und der Jahrgangsstufe 12 können als Zuhörende am Kolloquium teilnehmen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGySO/43#abs-3 (3) Bei Arbeiten, an denen mehrere Prüflinge beteiligt waren, ist die individuelle Prüfungsleistung zu bewerten. Im Fall einer Gruppenarbeit dauert das Kolloquium 45 Minuten für jeden Prüfling.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGySO/43#abs-4 (4) § 45 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, § 46 Absatz 2 Satz 3 sowie § 48 Absatz 3 und 4 Satz 1 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass die Lehrkraft, die die besondere Lernleistung betreut hat, an die Stelle der Kursfachlehrkraft tritt. In den Fachausschuss für das Kolloquium kann in Abhängigkeit vom Thema der besonderen Lernleistung zusätzlich eine weitere Fachlehrkraft mit Stimmrecht berufen werden. In diesem Fall hat die protokollführende Lehrkraft kein Stimmrecht. Können sich die Mitglieder des Fachausschusses nicht auf eine Note einigen, legt sein vorsitzendes Mitglied im Rahmen der Notenvorschläge die Note für das Kolloquium fest.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BGySO/43#abs-5 (5) Für die Dokumentation gilt § 48 Absatz 3 bis 5 entsprechend mit der Maßgabe, dass bei der Erstkorrektur an die Stelle der Kursfachlehrkraft die Lehrkraft tritt, die die besondere Lernleitung betreut hat.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BGySO/43#abs-6 (6) Wird bei der schriftlichen Prüfungsleistung eine Täuschungshandlung festgestellt, wird die besondere Lernleistung einschließlich des Kolloquiums mit 0 Punkten bewertet. § 55 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/BGySO/43#abs-7 (7) Für das Kolloquium gelten § 47 Absatz 3 und 4, § 50 Absatz 2 und 4 sowie die §§ 54 und 55 entsprechend.

Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/BGySO/43#abs-8 (8) Bei der Bewertung der besonderen Lernleistung zählt die schriftliche Prüfungsleistung zweifach und das Ergebnis des Kolloquiums einfach. Enthält die besondere Lernleistung fachpraktische Anteile, werden diese im Umfang ihres Anteils und ihrer Bedeutung an den gesamten Leistungsanforderungen der besonderen Lernleistung der schriftlichen Leistung zugeordnet und bewertet. Für die Ermittlung der Gesamtpunkzahl der besonderen Lernleistung gilt Anlage 2.

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