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BGySO§ 50 Mündlicher Abiturprüfungsteil
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGySO/50#abs-1 (1) Der mündliche Teil der Abiturprüfung mit den mündlichen Prüfungen gemäß § 48 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und 5 erfolgt im Anschluss an den schriftlichen Abiturprüfungsteil. Jeder Prüfling wird in dem von ihm gewählten Fach von einem Fachausschuss geprüft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGySO/50#abs-2 (2) Der Prüfungsplan für die mündlichen Prüfungen wird den Prüflingen in der Regel mindestens zwei Schultage vor Beginn dieser Prüfungen bekannt gegeben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGySO/50#abs-3 (3) Die mündliche Prüfung wird als Einzelprüfung durchgeführt. Sie besteht zu etwa gleichen Teilen aus dem Vortrag des Prüflings und einem Prüfungsgespräch. Die Prüfungsaufgaben für den Vortrag werden dem Prüfling schriftlich vorgelegt. Er kann sich auf die Prüfung 20 Minuten, bei praktischen oder experimentellen Prüfungsanteilen 30 Minuten unter Aufsicht vorbereiten und seine in der Vorbereitungszeit angefertigten Aufzeichnungen während der Prüfung benutzen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGySO/50#abs-4 (4) Der Fachausschuss setzt im Anschluss an die mündliche Prüfung das Prüfungsergebnis fest und teilt dies dem Prüfling unverzüglich mit.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BGySO/50#abs-5 (5) An der mündlichen Prüfung einschließlich der Beratung, Festsetzung und Mitteilung des Prüfungsergebnisses können als Zuhörende Bedienstete der Schulaufsichtsbehörden und bei berechtigtem dienstlichen oder wissenschaftlichen Interesse mit Genehmigung des vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses auch andere Personen teilnehmen. Die Teilnahme von mehr als zwei Zuhörenden bedarf des Einverständnisses des Prüflings.