Gesetze / Landesrecht Sachsen / Schulordnung Berufliche Gymnasien
BGySO§ 47 Belehrungen und Protokoll
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGySO/47#abs-1 (1) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses belehrt alle an der Abiturprüfung beteiligten Lehrkräfte über die zu beachtenden Vorschriften, insbesondere über die Verpflichtung zur Verschwiegenheit.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGySO/47#abs-2 (2) Die in den schriftlichen Prüfungen aufsichtführenden Lehrkräfte protokollieren den wesentlichen Prüfungsverlauf.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGySO/47#abs-3 (3) Über jede mündliche Prüfung wird ein Protokoll geführt. Es muss die Namen der Mitglieder des Fachausschusses und des Prüflings, die Namen und Dienststellen der aus dienstlichem Interesse teilnehmenden Zuhörenden, die Genehmigungen und Einverständnisse gemäß § 50 Absatz 5 Satz 2, den Beginn und das Ende der Prüfung, den wesentlichen Verlauf der Prüfung und die erteilte Punktzahl enthalten. Die schriftlich formulierten Prüfungsaufgaben sind dem Protokoll beizufügen. Dieses ist von allen Mitgliedern des Fachausschusses zu unterzeichnen. Absatz 2 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGySO/47#abs-4 (4) Vor Beginn der Abiturprüfung werden die Prüflinge über die geltenden Bestimmungen belehrt. Die Prüflinge sind vor Beginn jeder Prüfung zu fragen, ob sie sich gesundheitlich in der Lage fühlen, die Prüfung abzulegen. Die Fragestellung und die Antworten sind im Protokoll zu vermerken.