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BGySO

§ 48 Abiturprüfungsfächer

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGySO/48#abs-1 (1) Die schriftlichen Prüfungsaufgaben werden landeseinheitlich gestellt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGySO/48#abs-2 (2) Gegenstand der Abiturprüfung sind:

1. das Leistungskursfach P1 schriftlich, mit einer Bearbeitungsdauer von 240 bis 300 Minuten,

2. das Leistungskursfach P2 schriftlich, mit einer Bearbeitungsdauer von 240 bis 300 Minuten,

3. das Grundkursfach P3 schriftlich, mit einer Bearbeitungsdauer von 180 bis 240 Minuten,

4. das Grundkursfach P4 mündlich, mit einer Prüfungsdauer von 30 Minuten und

5. das Grundkursfach P5 mündlich, mit einer Prüfungsdauer von 30 Minuten.

Stehen dem Prüfling mehrere Prüfungsaufgaben zur Auswahl, verlängert sich die Bearbeitungsdauer in diesem Prüfungsfach um 15 Minuten. Die Bearbeitungszeit verlängert sich um weitere 15 Minuten, wenn die Prüfungsaufgabe fachpraktische Anteile enthält. Die Festlegungen zur Bearbeitungsdauer und zur Aufgabenauswahl in einem Prüfungsfach trifft die oberste Schulaufsichtsbehörde durch Verwaltungsvorschrift, die den Schülern zu Beginn der Jahrgangsstufe 12 bekannt gegeben wird.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGySO/48#abs-3 (3) Die Kursfachlehrkraft ist mit der Erstkorrektur der schriftlichen Prüfungsarbeiten befasst. Die vom Prüfungsausschuss mit der Zweitkorrektur beauftragte Lehrkraft korrigiert die Prüfungsarbeit im Anschluss.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGySO/48#abs-4 (4) Weichen die Korrekturergebnisse der Erst- und Zweitkorrektur um bis zu 3 Punkte voneinander ab, wird die Prüfungsnote als arithmetisches Mittel aus den beiden Korrekturergebnissen gebildet. Ergibt dies keine volle Punktzahl, ist ab der Ziffer 5 als erster Nachkommastelle des arithmetischen Mittels auf eine volle Punktzahl aufzurunden.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BGySO/48#abs-5 (5) Der Prüfungsausschuss beauftragt eine Lehrkraft mit einer Drittkorrektur der Prüfungsarbeit, wenn die Abweichung der Korrekturergebnisse aus der Erst- und Zweitkorrektur mehr als 3 Punkte beträgt oder die Prüfungsleistung im Rahmen der vorangegangenen Korrekturen einmal mit 0 Punkten bewertet worden ist. Die mit der Drittkorrektur befasste Lehrkraft setzt die endgültige Punktzahl im Rahmen der Bewertungen aus der Erst- und Zweitkorrektur fest.

§ 47 § 49