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BGySO§ 45 Prüfungsausschuss
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGySO/45#abs-1 (1) Zur Durchführung der Abiturprüfung wird an jeder Schule ein Prüfungsausschuss gebildet. Mitglieder des Prüfungsausschusses sind
1. als vorsitzendes Mitglied die Schulleiterin oder der Schulleiter eines anderen Beruflichen Gymnasiums nach Beauftragung durch die Schulaufsichtsbehörde,
2. in Vertretung des vorsitzenden Mitglieds die Schulleiterin, der Schulleiter, die stellvertretende Schulleiterin oder der stellvertretende Schulleiter,
3. die Lehrkräfte, die in den Fächern der schriftlichen und mündlichen Prüfung unterrichtet haben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGySO/45#abs-2 (2) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses kann bei Bedarf weitere Lehrkräfte oder andere geeignete Personen als Fachprüferin oder Fachprüfer in den Prüfungsausschuss berufen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGySO/45#abs-3 (3) Der Prüfungsausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. die Bildung der Fachausschüsse,
2. die Entscheidung über eine beantragte zusätzliche mündliche Prüfung gemäß § 51 Absatz 2 Satz 1,
3. die Prüfungsaufsicht,
4. die Feststellung und Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse sowie die Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife,
5. die Festlegung von Maßnahmen bei Verdacht auf Vorliegen einer Täuschungshandlung sowie
6. die Herbeiführung einer Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde in Ausnahmesituationen, insbesondere bei einer Gefährdung eines ordnungsgemäßen Prüfungsverfahrens.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGySO/45#abs-4 (4) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist für die ordnungsgemäße Durchführung der Abiturprüfung verantwortlich.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BGySO/45#abs-5 (5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind in ihrer Tätigkeit als Prüfer unabhängig. Sie sind zur Verschwiegenheit über alle Prüfungsangelegenheiten verpflichtet. Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses hat sie vor Beginn der Prüfung über die Verschwiegenheitspflicht zu belehren.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BGySO/45#abs-6 (6) Kommt ein Ausschluss von der Prüfertätigkeit gemäß den §§ 20 und 21 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 344) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Betracht, meldet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses dies der Schulaufsichtsbehörde, die über den Ausschluss entscheidet.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/BGySO/45#abs-7 (7) Der Prüfungsausschuss entscheidet bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln seiner Mitglieder mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/BGySO/45#abs-8 (8) Ist das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses der Auffassung, dass ein Beschluss des Prüfungs- oder Fachausschusses gegen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften verstößt, muss er diesen Beschluss beanstanden, seinen Vollzug aussetzen und die Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde herbeiführen.
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/BGySO/45#abs-9 (9) Über die Sitzungen des Prüfungsausschusses wird ein Protokoll geführt, das vom vorsitzenden Mitglied und der protokollführenden Person zu unterschreiben ist.