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BGySO§ 42 Wahl der Abiturprüfungsfächer
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGySO/42#abs-1 (1) Die Abiturprüfung besteht aus dem schriftlichen und dem mündlichen Prüfungsteil. Die Schülerin oder der Schüler bestimmt in der Jahrgangsstufe 13 das dritte, vierte und fünfte Abiturprüfungsfach aus dem Pflichtbereich. Die Wahl erfolgt schriftlich:
1. für das Prüfungsfach P3 spätestens zwei Wochen nach Beginn des Unterrichts der Jahrgangsstufe 13 und
2. für die Prüfungsfächer P4 und P5 spätestens am Ende der ersten Schulwoche des Kurshalbjahres 13/II.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGySO/42#abs-2 (2) Die Abiturprüfung findet im zweiten Halbjahr der Jahrgangsstufe 13 statt. Die Prüfungstermine und die Dauer des Abiturprüfungsverfahrens werden von der obersten Schulaufsichtsbehörde festgelegt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGySO/42#abs-3 (3) Aus den Fächern Deutsch, Mathematik und dem Fach, das der gewählten Fremdsprache entspricht, sind zwei Fächer verbindliche Prüfungsfächer.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGySO/42#abs-4 (4) In Abhängigkeit von der Wahl des Prüfungsfaches P1 ist Deutsch oder Mathematik oder anstelle von Mathematik das Fach Physik Prüfungsfach P3. Die Fächer Sport, Evangelische Religion, Katholische Religion, Ethik und die Fächer des Wahlbereichs können nicht mündliches Prüfungsfach sein.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BGySO/42#abs-5 (5) Die Wahl der Prüfungsfächer P4 und P5 setzt voraus, dass mit den fünf Prüfungsfächern insgesamt die drei Aufgabenfelder des Pflichtbereichs abgedeckt werden und in dem gewählten Prüfungsfach insgesamt vier Grundkurse in den Jahrgangsstufen 12 und 13 belegt worden sind. In der Fachrichtung Gesundheit und Sozialwesen kann das Fach Wirtschaftslehre/Recht, Biologie, Chemie, Informatik, Kunst, Musik oder Literatur jeweils nur Prüfungsfach P5 sein. Mit Ausnahme des Faches Wirtschaftslehre/Recht gilt Satz 2 für die Fachrichtung Wirtschaftswissenschaft entsprechend.