Gesetze / Landesrecht Sachsen / Schulordnung Berufliche Gymnasien
BGySO§ 46 Fachausschüsse
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGySO/46#abs-1 (1) Für jedes Abiturprüfungsfach werden an den Beruflichen Gymnasien ein oder bei Bedarf mehrere Fachausschüsse gebildet. Der Fachausschuss entscheidet über die Aufgabenstellung in der mündlichen Prüfung auf der Grundlage der von der Kursfachlehrkraft unterbreiteten Aufgabenvorschläge und führt die mündliche Prüfung durch.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGySO/46#abs-2 (2) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses bildet aus den Mitgliedern des Prüfungsausschusses die Fachausschüsse. Es bestimmt dessen Mitglieder und die jeweiligen Vertretungen. Ein Fachausschuss besteht aus dem vorsitzenden Mitglied, der Fachlehrkraft und einer weiteren mit der Protokollführung beauftragten Lehrkraft. Die Mitglieder des Fachausschusses sollen die Lehrbefähigung für das Prüfungsfach haben. Die Kursfachlehrkraft soll im Prüfungsfach Unterricht erteilt haben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGySO/46#abs-3 (3) Der Fachausschuss entscheidet bei Anwesenheit aller Mitglieder mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGySO/46#abs-4 (4) Die protokollführende Lehrkraft hat das Stimmrecht außer im Fall von § 43 Absatz 4 Satz 3.