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BGySO§ 54 Prüfungsversäumnis und Nachprüfungen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGySO/54#abs-1 (1) Versäumt ein Prüfling die Abiturprüfung, einen Prüfungsteil oder eine Prüfung aus wichtigem Grund, kann er die entsprechende Prüfung jeweils am Nachprüfungstermin nachholen. Wird auch dieser Nachprüfungstermin aus wichtigem Grund versäumt, kann die Abiturprüfung im folgenden Jahr nach Wiederholung der Jahrgangsstufe 13 nachgeholt werden. Die Wiederholung der Jahrgangsstufe 13 wird nicht auf die Verweildauer angerechnet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGySO/54#abs-2 (2) Stellt der Prüfungsausschuss auf Antrag des Prüflings oder bei Minderjährigen auf Antrag der Eltern einen Härtefall fest, kann der Prüfling die entsprechende Prüfung ohne eine vollständige Wiederholung der Jahrgangsstufe 13 an einem weiteren Nachprüftermin ablegen. Von einem Härtefall ist auszugehen, wenn außergewöhnliche Umstände den Prüfling in besonderer und leistungsmindernder Weise während des Prüfungszeitraums belasten. Die den Härtefall begründenden Umstände sind unverzüglich nach deren Eintritt und zusammen mit der Antragstellung gegenüber dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses nachzuweisen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGySO/54#abs-3 (3) Der Prüfling hat den Grund des Versäumnisses durch Vorlage entsprechender Nachweise unverzüglich dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses mitzuteilen. Als wichtiger Grund gilt insbesondere eine Krankheit. Erkrankungen, welche die Teilnahme an der Prüfung verhindern, sind unverzüglich durch ärztliches Attest, das in der Regel nicht später als am Prüfungstag ausgestellt sein darf, nachzuweisen. Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses kann die Vorlage einer Bestätigung des jugendärztlichen Dienstes oder eine amtsärztliche Bestätigung verlangen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGySO/54#abs-4 (4) Hat sich der Prüfling in Kenntnis von Umständen, die ein Versäumnis rechtfertigen würden, der Abiturprüfung, einem Prüfungsteil oder einer Prüfung unterzogen, kann dies nachträglich nicht mehr geltend gemacht werden. Der Kenntnis steht die fahrlässige Unkenntnis gleich. Letztere liegt insbesondere vor, wenn der Prüfling bei Vorliegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung die Prüffähigkeit nicht unverzüglich hat abklären lassen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BGySO/54#abs-5 (5) Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet der Prüfungsausschuss. Liegt ein wichtiger Grund für das Versäumnis nicht vor, ist die versäumte Prüfung jeweils mit 0 Punkten zu bewerten.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BGySO/54#abs-6 (6) Die Prüflinge sind vor Beginn der Abiturprüfung über die vorstehenden Bestimmungen zu belehren.