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BGySO§ 44 Zulassung zur Abiturprüfung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGySO/44#abs-1 (1) Über die Zulassung zur Abiturprüfung entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGySO/44#abs-2 (2) Zugelassen wird, wer die Jahrgangsstufe 13 besucht und in den Jahrgangsstufen 12 und 13
1. die erforderlichen Kurse gemäß den §§ 38 und 39 belegt und die Kurse gemäß § 41 Absatz 2 und 3 eingebracht hat sowie
2. die für die Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife erforderliche Mindestpunktzahl gemäß § 41 Absatz 5 Satz 5 erreicht hat oder unter Einschluss der Ergebnisse im Kurshalbjahr 13/II noch erreichen kann.
Es dürfen höchstens acht eingebrachte Kurse mit weniger als 5 Punkten in einfacher Wertung abgeschlossen werden. Die Leistungskurse werden doppelt gezählt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGySO/44#abs-3 (3) Jede zugelassene Schülerin und jeder zugelassene Schüler nimmt an der Abiturprüfung teil.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGySO/44#abs-4 (4) Die Teilnahme an der zusätzlichen mündlichen Prüfung gemäß § 51 Absatz 1 und 2 ist nur möglich, wenn auf Grund der bis dahin erbrachten Leistungen die Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife rechnerisch noch erreicht werden kann.