Gesetze / Bundesgleichstellungsgesetz
BGleiG§ 19 Wahl, Verordnungsermächtigung
Stand: 10.09.2021
Wird zitiert von 64
Nach Gewicht
- VG Frankfurt am Main, 04.10.2011 – 9 L 2202/11.FZitiert von 3
- OVG NRW, 15.03.2011 – 1 A 634/09Zitiert von 8
- VG Stuttgart, 03.12.2015 – 12 K 4501/14
- VG Köln, 12.10.2006 – 15 K 326/05Zitiert von 3
- VG Karlsruhe, 21.01.2014 – 6 K 139/13
- VG Köln, 22.08.2013 – 15 K 5790/11Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OVG Berlin-Brandenburg, 27.06.2025 – 4 S 36/24
- BVerwG, 03.03.2025 – 2 VR 4/24Fiktive Fortschreibung der dienstlichen Beurteilung einer vom Dienst freigestellten GleichstellungsbeauftragtenZitiert von 32
- VG Berlin, 30.10.2024 – 5 L 488/24
64 Entscheidungen zu § 19 BGleiG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 19 BGleiG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGleiG%202015/19#abs-1 (1) In jeder Dienststelle mit in der Regel mindestens 100 Beschäftigten wird eine Gleichstellungsbeauftragte gewählt. Dies gilt auch für oberste Bundesbehörden mit in der Regel weniger als 100 Beschäftigten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGleiG%202015/19#abs-2 (2) Die Verwaltungen mit einem großen Geschäftsbereich können abweichend von Absatz 1 Satz 1 weniger Gleichstellungsbeauftragte wählen lassen, sofern sichergestellt ist, dass die Beschäftigten des gesamten Geschäftsbereichs angemessen durch eine Gleichstellungsbeauftragte vertreten werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGleiG%202015/19#abs-3 (3) Gewählt werden
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGleiG%202015/19#abs-4 (4) Die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und der jeweiligen Zahl an Stellvertreterinnen findet in getrennten Wahlgängen nach Maßgabe der allgemeinen Wahlrechtsgrundsätze statt. Wahlberechtigt und wählbar sind die weiblichen Beschäftigten der Dienststelle. Die Wiederwahl ist zulässig. Die weiblichen Beschäftigten einer Dienststelle ohne eigene Gleichstellungsbeauftragte sind bei der nächsthöheren Dienststelle wahlberechtigt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BGleiG%202015/19#abs-5 (5) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Verfahren der Wahl nach den Absätzen 1 bis 4.