Gesetze / Bundesgleichstellungsgesetz
BGleiG§ 18 Verbot von Benachteiligungen
Stand: 10.09.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGleiG%202015/18#abs-1 (1) Folgende Umstände dürfen die Einstellung sowie die berufliche Entwicklung einschließlich des beruflichen Aufstiegs nicht beeinträchtigen und sich, sofern die dienstliche Leistung beurteilt wird, nicht nachteilig auf diese Beurteilung auswirken:
Dies schließt nicht aus, dass Zeiten nach Satz 1 Nummer 1 anders behandelt werden als Zeiten nach Satz 1 Nummer 4 und 5.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGleiG%202015/18#abs-2 (2) Eine unterschiedliche Behandlung von Teilzeitbeschäftigung im Verhältnis zu Vollzeitbeschäftigung ist nur zulässig, wenn zwingende sachliche Gründe dies rechtfertigen. Dies gilt für Telearbeit, mobiles Arbeiten und Beurlaubungen auf Grund von Familien- oder Pflegeaufgaben mit Ausnahme der Elternzeit entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGleiG%202015/18#abs-3 (3) Schwangerschafts- und mutterschaftsbedingte Abwesenheiten auf Grund mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote sowie Beurlaubungen auf Grund von Familien- oder Pflegeaufgaben sind bei der Anrechnung von Wartezeiten für eine Beförderung nach § 22 Absatz 4 des Bundesbeamtengesetzes zu berücksichtigen.
Wird zitiert von 55 Entscheidungen zu § 18 BGleiG →
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Nach Gewicht
- VG Frankfurt am Main, 13.01.2010 – 9 K 1394/09.FZitiert von 1
- VG Köln, 25.10.2007 – 15 K 457/07Zitiert von 2
- VG Karlsruhe, 21.01.2014 – 6 K 139/13
- VG Göttingen, 11.03.2009 – 1 A 286/07
- LAG Niedersachsen, 22.03.2007 – 7 Sa 105/06 EZitiert von 2
- OVG NRW, 26.03.2015 – 1 A 2312/13Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- VGH Bayern, 10.04.2024 – 3 ZB 24.105
- BVerwG, 12.10.2023 – 2 A 7/22Begründungspflicht für wesentliche Verschlechterung einer RegelbeurteilungZitiert von 57
- VG Berlin, 10.03.2023 – 5 K 631/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 18 BGleiG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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07.08.2021 Ausfertigung
§ 18 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. August 2021 (BGBl. I 3311)
BGBl. 2021 I S. 3311
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.