Gesetze / Bundesgleichstellungsgesetz
BGleiG§ 22 Vorzeitiges Ausscheiden
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 49
Nach Gewicht
- OVG NRW, 26.03.2015 – 1 A 2312/13Zitiert von 4
- VG Gelsenkirchen, 19.10.2007 – 12 K 447/07
- VG Karlsruhe, 21.01.2014 – 6 K 139/13
- OVG NRW, 14.12.2007 – 1 B 1839/07Zitiert von 12
- VG Berlin, 30.04.2015 – 5 K 127.13Zitiert von 1
- OVG NRW, 30.04.2010 – 1 A 3242/07Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- VGH Bayern, 30.04.2025 – 6 CE 25.687
- BVerwG, 18.07.2024 – 5 C 14/22Verbot der Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragten an Amtshandlungen bei SelbstbetroffenheitZitiert von 4
- VGH Hessen, 28.05.2024 – 1 A 733/20
49 Entscheidungen zu § 22 BGleiG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 22 BGleiG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGleiG%202015/22#abs-1 (1) Scheidet die Gleichstellungsbeauftragte vorzeitig aus ihrem Amt aus oder ist sie nicht nur vorübergehend verhindert, ihr Amt auszuüben, hat die Dienststelle für die restliche Amtszeit unverzüglich eine neue Gleichstellungsbeauftragte zu bestellen. § 19 findet keine Anwendung, wenn die Dauer der restlichen Amtszeit zwei Jahre oder weniger beträgt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGleiG%202015/22#abs-2 (2) Scheidet eine Stellvertreterin oder eine Vertrauensfrau vorzeitig aus ihrem Amt aus oder ist sie nicht nur vorübergehend verhindert, ihr Amt auszuüben, hat die Dienststelle auf Vorschlag der Gleichstellungsbeauftragten für die restliche Amtszeit eine neue Stellvertreterin oder eine neue Vertrauensfrau zu bestellen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGleiG%202015/22#abs-3 (3) Scheiden sowohl die Gleichstellungsbeauftragte als auch all ihre Stellvertreterinnen vorzeitig aus ihrem Amt aus oder sind sie nicht nur vorübergehend verhindert, ihr Amt auszuüben, finden Neuwahlen nach § 19 statt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGleiG%202015/22#abs-4 (4) Eine Verhinderung ist nicht nur vorübergehend, wenn das Amt auf Grund krankheitsbedingter Arbeits- oder Dienstunfähigkeit für mehr als sechs Monate ununterbrochen nicht ausgeübt werden konnte.