§ 70 Einschränkung von Grundrechten
Stand: 10.06.2019
Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes), des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) und der Freizügigkeit (Artikel 11 Abs. 1 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird durch die §§ 28a, 45 und 46 eingeschränkt.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 70 BPolG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
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Änderungsverlauf
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26.07.2016 Ausfertigung
§ 70 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I 1818)
BGBl. 2016 I S. 1818
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20.06.2013 Ausfertigung
§ 70 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Juni 2013 (BGBl. I 1602)
BGBl. 2013 I S. 1602
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