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Artikel 3 · BT-Drs. 18/8702 · S. 18
Zu Artikel 3 (Änderung des Bundespolizeigesetzes)
Zu Artikel 3 (Änderung des Bundespolizeigesetzes) Zu Nummer 1 (§ 28 BPolG) Zu Buchstabe a (§ 28 Absatz 2 BPolG) Die Bundespolizei erhält mit der Einfügung der Nummer 4 in § 28 Absatz 2 wie nahezu alle Polizeien der Länder und das Bundeskriminalamt die Befugnis, Verdeckte Ermittler im Rahmen ihrer Zuständigkeit bereits zur Gefah- renabwehr und nicht erst zur Strafverfolgung einzusetzen. Nach der neuen Regelung ist der Einsatz von Polizei- vollzugsbeamten unter einer auf Dauer angelegten Legende (Verdeckter Ermittler) zum Zweck der Gefahrenab- wehr möglich. Aufgrund der oftmals abgeschotteten Strukturen im Bereich der Schleusungskriminalität ist der Einsatz eines präventiven Verdeckten Ermittlers insbesondere für die Abwehr daraus resultierender Gefahren ein hilfreiches Instrument. Zu Buchstabe b (§ 28 Absatz 3a BPolG) Der neue Absatz 3a trägt dem Erfordernis nach besonderen verfahrensrechtlichen Vorkehrungen Rechnung (so auch BVerfG, Urteil vom 20. April 2016 – 1BvR 966/09 u.a.). Aufgrund der Eingriffsintensität des Einsatzes des Verdeckten Ermittlers darf eine solche Maßnahme, wenn sie sich gegen eine bestimmte Person richtet oder wenn der Verdeckte Ermittler eine Wohnung betritt, nur durch das Gericht angeordnet werden. Somit orientiert sich die Regelung auch an dem Anforderungsniveau für den Einsatz des Verdeckten Ermittlers zum Zwecke der Strafver- folgung nach § 110b Absatz 2 der Strafprozessordnung. Die Anordnungsbefugnisse bei Gefahr im Verzug obliegen dem Präsidenten des Bundespolizeipräsidiums, sei- nem Vertreter oder einem Leiter einer Abteilung des Bundespolizeipräsidiums. Eine Befristung der Einsätze ist aus rechtsstaatlicher Sicht geboten. Im repressiven Bereich erfolgen erfahrungs- gemäß vergleichbare Befristungen der Staatsanwaltschaften regelmäßig für ei
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 12.167 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 18/8702, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 57.003–69.170 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 718ee030c29fc183….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP