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Artikel 4 · BT-Drs. 17/12034 · S. 14

Zu Artikel 4

Zu Artikel 4
Zu Nummer 1 (§ 22a – neu – BPolG)
Zu den Absätzen 1 und 2
Mit § 22a Absatz 1 und 2 BPolG wird die Befugnis zu Be-
standsdatenauskunft – ebenfalls dem § 100j StPO nachge-
bildet – auch für die Aufgaben der Bundespolizei zur Ge-
fahrenabwehr geregelt.
Dies soll insbesondere die Möglichkeiten der Bundespolizei
zur Verhinderung von Suiziden oder von schweren Strafta-
ten gegen die kritische Verkehrsinfrastrukturen mit Lebens-
gefahr für Betroffene und Täter verbessern.
Zu Absatz 3
Absatz 3 regelt die Mitwirkungspflichten sowie die Ent-
schädigung der Provider für Maßnahmen nach dieser Vor-
schrift nach dem Vorbild des § 20l Absatz 5 BKAG. Soweit
die Bundespolizei grundsätzlich den Weg für die Daten-
übermittlung vorgeben kann, entbindet diese Vorschrift sie
nicht von der Pflicht, die nach § 9 BDSG erforderlichen
Maßnahmen zur Datensicherheit hierbei zu berücksichtigen.
Zur Nummer 2 (§ 33 Absatz 8 Satz 3 BPolG)
Die Speicherung von Protokolldaten zum Zwecke der Da-
tenschutzkontrolle ist erforderlich, um eine missbräuchliche
Nutzung von Daten zu verhindern, bzw. aufzuklären. Inso-
weit sollte die derzeit kurze Frist von sechs Monaten ange-
messen verlängert werden. Da sowohl das Bundeskriminal-
amtsgesetz als auch die Polizeigesetze der Länder Speicher-
fristen von zwölf Monaten vorsehen, ist die Speicherfrist
des Bundespolizeigesetzes entsprechend anzupassen.
Zu Nummer 3 (§ 70 BPolG)
Dem Zitiergebot nach Artikel 19 Absatz 1 Satz 2 GG wird
grundsätzlich bereits durch Artikel 11 dieses Gesetzes Ge-
nüge getan. Da § 70 ebenfalls das Zitiergebot für andere
Eingriffsbefugnisse im BPolG enthält, soll aus Gründen der
Einheitlichkeit der Eingriff in Artikel 10 GG zusätzlich zi-
tiert werden.

BT-Drs. 17/12034 im Original öffnen

Herkunft

BT-Drs. 17/12034, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 49.725–51.446 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.28) +D1D2D3 · Prüfwert c1f1b1e4553e772c….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP