Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 4 · BT-Drs. 17/12034 · S. 14
Zu Artikel 4
Zu Artikel 4 Zu Nummer 1 (§ 22a – neu – BPolG) Zu den Absätzen 1 und 2 Mit § 22a Absatz 1 und 2 BPolG wird die Befugnis zu Be- standsdatenauskunft – ebenfalls dem § 100j StPO nachge- bildet – auch für die Aufgaben der Bundespolizei zur Ge- fahrenabwehr geregelt. Dies soll insbesondere die Möglichkeiten der Bundespolizei zur Verhinderung von Suiziden oder von schweren Strafta- ten gegen die kritische Verkehrsinfrastrukturen mit Lebens- gefahr für Betroffene und Täter verbessern. Zu Absatz 3 Absatz 3 regelt die Mitwirkungspflichten sowie die Ent- schädigung der Provider für Maßnahmen nach dieser Vor- schrift nach dem Vorbild des § 20l Absatz 5 BKAG. Soweit die Bundespolizei grundsätzlich den Weg für die Daten- übermittlung vorgeben kann, entbindet diese Vorschrift sie nicht von der Pflicht, die nach § 9 BDSG erforderlichen Maßnahmen zur Datensicherheit hierbei zu berücksichtigen. Zur Nummer 2 (§ 33 Absatz 8 Satz 3 BPolG) Die Speicherung von Protokolldaten zum Zwecke der Da- tenschutzkontrolle ist erforderlich, um eine missbräuchliche Nutzung von Daten zu verhindern, bzw. aufzuklären. Inso- weit sollte die derzeit kurze Frist von sechs Monaten ange- messen verlängert werden. Da sowohl das Bundeskriminal- amtsgesetz als auch die Polizeigesetze der Länder Speicher- fristen von zwölf Monaten vorsehen, ist die Speicherfrist des Bundespolizeigesetzes entsprechend anzupassen. Zu Nummer 3 (§ 70 BPolG) Dem Zitiergebot nach Artikel 19 Absatz 1 Satz 2 GG wird grundsätzlich bereits durch Artikel 11 dieses Gesetzes Ge- nüge getan. Da § 70 ebenfalls das Zitiergebot für andere Eingriffsbefugnisse im BPolG enthält, soll aus Gründen der Einheitlichkeit der Eingriff in Artikel 10 GG zusätzlich zi- tiert werden.
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Herkunft
BT-Drs. 17/12034, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 49.725–51.446 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.28) +D1D2D3 · Prüfwert c1f1b1e4553e772c….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP