Gesetze / Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche

BGBEG

Art 235 § 1 Erbrechtliche Verhältnisse

Stand: 10.06.2019

Bund32 Entscheidungen

Für die erbrechtlichen Verhältnisse bleibt das bisherige Recht maßgebend, wenn der Erblasser vor dem Wirksamwerden des Beitritts gestorben ist.

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