Gesetze / Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
BGBEGArt 234 § 15 Pflegschaft
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/234-15#abs-1 (1) Am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts werden die bestehenden Pflegschaften zu den entsprechenden Pflegschaften nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Der Wirkungskreis entspricht dem bisher festgelegten Wirkungskreis.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/234-15#abs-2 (2) § 14 Abs. 2 bis 6 gilt entsprechend.