Gesetze / Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
BGBEGArt 213
Stand: 10.06.2019
Für die erbrechtlichen Verhältnisse bleiben, wenn der Erblasser vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs gestorben ist, die bisherigen Gesetze maßgebend. Dies gilt insbesondere auch von den Vorschriften über das erbschaftliche Liquidationsverfahren.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu Art 213 BGBEG →
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- BGH, 12.12.2003 – V ZR 158/03
- BVerfG, 08.12.1976 – 1 BvR 810/70, 1 BvR 57/73, 1 BvR 147/76Geltung des alten vor der Reform des Nichtehelichenrechts geltenden Erbrechts für vor dem 1. Juli 1949 geborene nichteheliche KinderZitiert von 24
- BGH, 26.10.2011 – IV ZR 150/10Ausschluss des Erbrechts nach dem Vater für ein vor dem 1. Juli 1949 geborenes nichteheliches KindZitiert von 4
- BGH, 07.03.2001 – IV ZR 258/00Zitiert von 1
- KG, 15.07.2016 – 6 W 145/15
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