Gesetze / Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
BGBEGArt 235 § 2 Verfügungen von Todes wegen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 10
Nach Gewicht
- OLG Rostock, 26.10.2021 – 3 W 147/20Zitiert von 4
- OLG Dresden, 05.04.2022 – 2 Wx 41/21Zitiert von 1
- OLG Naumburg, 15.02.2013 – 12 Wx 62/12
- BGH, 06.07.2000 – IX ZR 88/98Zitiert von 14
- OLG Brandenburg, 24.09.2025 – 3 W 149/24
- OLG Brandenburg, 16.09.2025 – 3 W 16/25
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 07.07.2025 – 3 W 151/24
- OLG Brandenburg, 29.11.2023 – 3 W 13/23Zitiert von 3
- OLG Dresden, 03.02.2022 – 2 Wx 15/21Zitiert von 1
10 Entscheidungen zu Art 235 § 2 BGBEG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 235 § 2 BGBEG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Errichtung oder Aufhebung einer Verfügung von Todes wegen vor dem Wirksamwerden des Beitritts wird nach dem bisherigen Recht beurteilt, auch wenn der Erblasser nach dem Wirksamwerden des Beitritts stirbt. Dies gilt auch für die Bindung des Erblassers bei einem gemeinschaftlichen Testament, sofern das Testament vor dem Wirksamwerden des Beitritts errichtet worden ist.