Gesetze / Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche

BGBEG

Art 224 § 2 Elterliche Sorge

Stand: 10.06.2019

Bund6 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/224-2#abs-1 (1) Ist ein Kind auf Antrag des Vaters für ehelich erklärt worden, so ist dies als Entscheidung gemäß § 1671 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzusehen. Hat die Mutter in die Ehelicherklärung eingewilligt, so bleibt der Vater dem Kind und dessen Abkömmlingen vor der Mutter und den mütterlichen Verwandten zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet, sofern nicht die Sorge wieder der Mutter übertragen wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/224-2#abs-2 (2) Ist ein Kind auf seinen Antrag nach dem Tod der Mutter für ehelich erklärt worden, so ist dies als Entscheidung gemäß § 1680 Abs. 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzusehen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/224-2#abs-3 (3) bis (5) (weggefallen)

Art 224 § 1 Art 224 § 3