Gesetze / Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
BGBEGArt 224 § 2 Elterliche Sorge
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/224-2#abs-1 (1) Ist ein Kind auf Antrag des Vaters für ehelich erklärt worden, so ist dies als Entscheidung gemäß § 1671 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzusehen. Hat die Mutter in die Ehelicherklärung eingewilligt, so bleibt der Vater dem Kind und dessen Abkömmlingen vor der Mutter und den mütterlichen Verwandten zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet, sofern nicht die Sorge wieder der Mutter übertragen wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/224-2#abs-2 (2) Ist ein Kind auf seinen Antrag nach dem Tod der Mutter für ehelich erklärt worden, so ist dies als Entscheidung gemäß § 1680 Abs. 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzusehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/224-2#abs-3 (3) bis (5) (weggefallen)
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu Art 224 § 2 BGBEG →
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- BGH, 15.11.2007 – XII ZB 136/04Zitiert von 5
- OLG Stuttgart, 20.04.2004 – 18 UF 30/03Zitiert von 1
- OLG Karlsruhe, 09.12.2004 – 16 UF 67/04
- OLG Hamm, 10.04.2006 – 6 UF 190/05
- BVerfG, 19.01.2011 – 1 BvR 476/09Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Elternrechts eines Vaters durch Versagung des Umgangsrechts wegen fehlender Sorgeerklärung der Mutter (§ 1626a BGB)
- BGH, 24.05.2000 – XII ZB 72/97Zitiert von 1
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