Gesetze / Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
BGBEGArt 224 § 1 Abstammung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 26
Nach Gewicht
- OLG Köln, 25.02.1999 – 14 WF 23/99Zitiert von 1
- BGH, 10.07.2019 – XII ZB 33/18Anspruch auf statusneutrale Klärung der biologischen Abstammung eines Kindes bei binationalen ElternZitiert von 3
- OLG Celle, 01.02.2023 – 21 UF 164/22Zitiert von 2
- OLG Frankfurt am Main, 22.09.2016 – 20 W 59/14Zitiert von 1
- BVerfG, 24.10.2006 – 2 BvR 696/04Vaterschaftsanfechtung: Keine Verletzung von Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG durch den anfechtungsbedingten Wegfall der deutschen Staatsangehörigkeit eines Kindes KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 33
- BGH, 27.03.2002 – XII ZR 203/99Zitiert von 11
Zuletzt entschieden
- VG Berlin, 30.04.2025 – 25 K 65/24Zitiert von 2
- OLG Frankfurt am Main, 10.05.2022 – 10 U 241/21
- LG Berlin, 17.01.2022 – 87 T 285/20, 87 T 290/20
26 Entscheidungen zu Art 224 § 1 BGBEG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 224 § 1 BGBEG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/224-1#abs-1 (1) Die Vaterschaft hinsichtlich eines vor dem 1. Juli 1998 geborenen Kindes richtet sich nach den bisherigen Vorschriften.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/224-1#abs-2 (2) Die Anfechtung der Ehelichkeit und die Anfechtung der Anerkennung der Vaterschaft richten sich nach den neuen Vorschriften über die Anfechtung der Vaterschaft.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/224-1#abs-3 (3) § 1599 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden auf Kinder, die vor dem in Absatz 1 genannten Tag geboren wurden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/224-1#abs-4 (4) War dem Kind vor dem in Absatz 1 genannten Tag die Anfechtung verwehrt, weil ein gesetzlich vorausgesetzter Anfechtungstatbestand nicht vorlag, oder hat es vorher von seinem Anfechtungsrecht keinen Gebrauch gemacht, weil es vor Vollendung des zwanzigsten Lebensjahres die dafür erforderlichen Kenntnisse nicht hatte, so beginnt für das Kind an dem in Absatz 1 genannten Tag eine zweijährige Frist für die Anfechtung der Vaterschaft. Ist eine Anfechtungsklage wegen Fristversäumnis oder wegen Fehlens eines gesetzlichen Anfechtungstatbestandes abgewiesen worden, so steht die Rechtskraft dieser Entscheidung einer erneuten Klage nicht entgegen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/224-1#abs-5 (5) Der Beschwerde des Kindes, dem nach neuem Recht eine Beschwerde zusteht, steht die Wirksamkeit einer Verfügung, durch die das Vormundschaftsgericht die Vaterschaft nach den bisher geltenden Vorschriften festgestellt hat, nicht entgegen. Die Beschwerdefrist beginnt frühestens am 1. Juli 1998.