Gesetze / Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
BGBEGArt 116
Stand: 10.06.2019
Die in den Artikeln 113 bis 115 bezeichneten landesgesetzlichen Vorschriften finden keine Anwendung auf die nach den §§ 912, 916 und 917 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu entrichtenden Geldrenten und auf die in den §§ 1021 und 1022 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmten Unterhaltungspflichten.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu Art 116 BGBEG →
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