Gesetze / Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
BGBEGArt 115
Stand: 10.06.2019
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, welche die Belastung eines Grundstücks mit gewissen Grunddienstbarkeiten oder beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten oder mit Reallasten untersagen oder beschränken, sowie die landesgesetzlichen Vorschriften, welche den Inhalt und das Maß solcher Rechte näher bestimmen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu Art 115 BGBEG →
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