Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 916 Beeinträchtigung von Erbbaurecht oder Dienstbarkeit

Stand: 10.06.2019

Bund3 Entscheidungen

Wird durch den Überbau ein Erbbaurecht oder eine Dienstbarkeit an dem Nachbargrundstück beeinträchtigt, so finden zugunsten des Berechtigten die Vorschriften der §§ 912 bis 914 entsprechende Anwendung.

§ 915 § 917