Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 916 Beeinträchtigung von Erbbaurecht oder Dienstbarkeit
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
- BGH, 13.05.2022 – V ZR 4/21Notwegrecht: Technisch nicht herstellbare in der bestandskräftigen Baugenehmigung vorgesehene Zuwegung; Beeinträchtigung einer Dienstbarkeit an dem Nachbargrundstück; Anforderungen an eine zur ordnungsgemäßen Grundstücksnutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen WegZitiert von 4
- OLG München, 05.04.2023 – 15 U 6218/22
- OLG Brandenburg, 21.02.2013 – 5 U 187/08Zitiert von 3
3 Entscheidungen zu § 916 BGB →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Wird durch den Überbau ein Erbbaurecht oder eine Dienstbarkeit an dem Nachbargrundstück beeinträchtigt, so finden zugunsten des Berechtigten die Vorschriften der §§ 912 bis 914 entsprechende Anwendung.