Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 989 Schadensersatz nach Rechtshängigkeit
Stand: 10.06.2019
Der Besitzer ist von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an dem Eigentümer für den Schaden verantwortlich, der dadurch entsteht, dass infolge seines Verschuldens die Sache verschlechtert wird, untergeht oder aus einem anderen Grunde von ihm nicht herausgegeben werden kann.
Wird zitiert von 202 Entscheidungen zu § 989 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 09.05.2014 – V ZR 305/12Schadensersatzanspruch eines Großhändlers für Presseerzeugnisse wegen der unbefugten Weiterveräußerung von Remissionsware durch seinen Vertriebsleiter: Höhe der Schadensersatzpflicht des Besitzers; Wegfall einer verschärften Bereicherungshaftung des LeistungsempfängersZitiert von 35
- OLG Celle, 09.08.2006 – 3 U 92/06
- OLG München, 13.02.2025 – 32 U 2389/24 e
- OLG Karlsruhe, 18.03.2015 – 7 U 189/14
- BGH, 16.11.2022 – VIII ZR 436/21Vorliegen eines wucherähnlichen Rechtsgeschäfts im Falle des gewerbsmäßigen Ankaufs von Kraftfahrzeugen und anschließender Vermietung an den Verkäufer im Rahmen eines sog. "sale and rent back"Zitiert von 21
- OLG Stuttgart, 24.02.2026 – 12 U 48/25
Zuletzt entschieden
- FG Münster, 20.03.2026 – 12 K 441/24 AO
- LG Flensburg, 30.12.2025 – 2 O 98/25
- OLG Düsseldorf, 05.09.2025 – 22 U 4/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 989 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.