Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 987 Nutzungen nach Rechtshängigkeit
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/987#abs-1 (1) Der Besitzer hat dem Eigentümer die Nutzungen herauszugeben, die er nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit zieht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/987#abs-2 (2) Zieht der Besitzer nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit Nutzungen nicht, die er nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft ziehen könnte, so ist er dem Eigentümer zum Ersatz verpflichtet, soweit ihm ein Verschulden zur Last fällt.
Wird zitiert von 267 Entscheidungen zu § 987 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 03.06.2005 – V ZR 106/04Zitiert von 7
- LG Bonn, 25.07.2013 – 6 S 9/13Zitiert von 4
- AG Flensburg, 02.02.2024 – 90 F 54/22
- BGH, 05.03.2010 – V ZR 106/09Zwangsversteigerung: Zuschlagserteilung an einen neuen Ersteher im Beschwerdeverfahren; Anspruch des neuen Erstehers gegen den ursprünglichen Ersteher auf NutzungsherausgabeZitiert von 9
- BGH, 23.03.2023 – V ZR 113/22Auslegung eines im Grundbuch eingetragenen "Wohnungsrechts"; Anspruch auf Nutzungsentschädigung eines WohnungsberechtigtenZitiert von 2
- BGH, 19.05.2000 – V ZR 453/99Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BGH, 10.07.2026 – V ZR 45/25Anspruch eines Miteigentümers aus dem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis
- OLG Düsseldorf, 08.06.2026 – 12 U 48/25
- OLG Brandenburg, 27.05.2026 – 4 U 60/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 987 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.