Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 979 Verwertung; Verordnungsermächtigung
Stand: 01.01.2025
Wird zitiert von 13
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG Rheinland-Pfalz, 03.09.2019 – 7 A 10049/19Zitiert von 1
- BGH, 13.12.2018 – 3 StR 307/18Erweiterte Einziehung: Absehen von einer Entscheidung bei Verzicht des Angeklagten auf die betreffenden GegenständeZitiert von 10
- OVG Rheinland-Pfalz, 12.09.2012 – 8 A 10236/12
- VG Aachen, 02.01.2012 – 6 K 2252/09Zitiert von 3
- BGH, 02.07.2025 – 5 StR 180/25Verkauf von Asservaten an Privatpersonen durch einen Polizeibeamten
- BGH, 09.10.2019 – VIII ZR 240/18Verjährung der Gewährleistungsansprüche des Käufers eines im Rahmen einer Versteigerung verkauften Pferdes: Berücksichtigung der lebensaltersbedingten Steigerung des Sachmängelrisikos im Rahmen der Abgrenzung "neu"/"neu hergestellt" und "gebraucht"; Bewertung eines Pferdes als nicht mehr "neu"; Wirksamkeit einer Klausel über die Abkürzung der gesetzlichen Verjährungsfrist auf drei MonateZitiert von 3
Zuletzt entschieden
- VG Arnsberg, 29.03.2015 – 8 L 469/15Zitiert von 4
- VG Berlin, 25.11.2011 – 1 K 6.10Zitiert von 2
- VG Aachen, 25.10.2006 – 6 K 3359/04Zitiert von 13
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 979 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/979#abs-1 (1) Die Behörde oder die Verkehrsanstalt kann die an sie abgelieferte Sache öffentlich versteigern lassen. Die öffentlichen Behörden und die Verkehrsanstalten des Reichs, der Bundesstaaten und der Gemeinden können die Versteigerung durch einen ihrer Beamten vornehmen lassen.
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/BGB/979#abs-1a (1a) Die Versteigerung kann nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften auch als allgemein zugängliche Versteigerung im Internet über eine Versteigerungsplattform erfolgen.
Permalink zu Abs. 1brecht.nulegal.eu/gesetze/BGB/979#abs-1b (1b) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates für ihren Bereich Versteigerungsplattformen zur Versteigerung von Fundsachen zu bestimmen; sie kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die fachlich zuständigen obersten Bundesbehörden übertragen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung für ihren Bereich entsprechende Regelungen zu treffen; sie können die Ermächtigung auf die fachlich zuständigen obersten Landesbehörden übertragen. Die Länder können Versteigerungsplattformen bestimmen, die sie länderübergreifend nutzen. Sie können eine Übertragung von Abwicklungsaufgaben auf die zuständige Stelle eines anderen Landes vereinbaren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/979#abs-2 (2) Der Erlös tritt an die Stelle der Sache.