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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2009, S. 2474
BGBl. 2009 I S. 2474 · 14.966 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
über die Internetversteigerung
in der
Zwangsvollstreckung und zur Änderung anderer Gesetze
Vom 30.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung
der Zivilprozessordnung
Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202;
Juli 2009
von einer Versteigerung einen Identitätsnach-
weis natürlicher Personen vorsieht, ist spätes-
tens ab dem 1. Januar 2013 auch die Nutzung
des elektronischen Identitätsnachweises (§ 18
des Personalausweisgesetzes) zu diesem
Zweck zu ermöglichen,
4. Beginn, Ende und Abbruch der Versteigerung,
5. die Versteigerungsbedingungen und die sons-
2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 8 tigen rechtlichen Folgen der Versteigerung ein-
Absatz 3 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I
S. 2355) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 814 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt:
„(2) Eine öffentliche Versteigerung kann nach
Wahl des Gerichtsvollziehers
1. als Versteigerung vor Ort oder
2. als allgemein zugängliche Versteigerung im In-
ternet über eine Versteigerungsplattform
erfolgen.
(3) Die Landesregierungen bestimmen für die
Versteigerung im Internet nach Absatz 2 Num-
mer 2 durch Rechtsverordnung
1. den Zeitpunkt, von dem an die Versteigerung
zugelassen ist,
2. die Versteigerungsplattform,
3. die Zulassung zur und den Ausschluss von der
Teilnahme an der Versteigerung; soweit die
Zulassung zur Teilnahme oder der Ausschluss
schließlich der Belehrung der Teilnehmer über
den Gewährleistungsausschluss nach § 806,
6. die Anonymisierung der Angaben zur Person
des Schuldners vor ihrer Veröffentlichung und
die Möglichkeit der Anonymisierung der Daten
der Bieter,
7. das sonstige zu beachtende besondere Ver-
fahren.
Sie können die Ermächtigung durch Rechts-
verordnung auf die Landesjustizverwaltungen
übertragen.“
2. § 816 Absatz 4 wird durch die folgenden Absätze 4
und 5 ersetzt:
„(4) Bei der Versteigerung gilt die Vorschrift des
§ 1239 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs entsprechend; bei der Versteigerung vor Ort
ist auch § 1239 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs entsprechend anzuwenden.
(5) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht bei einer Ver-
steigerung im Internet.“
3. § 817 Absatz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

„(1) Bei der Versteigerung vor Ort soll dem Zu-
schlag an den Meistbietenden ein dreimaliger Aufruf
vorausgehen. Bei einer Versteigerung im Internet ist
der Zuschlag der Person erteilt, die am Ende der
Versteigerung das höchste, wenigstens das nach
§ 817a Absatz 1 Satz 1 zu erreichende Mindestge-
bot abgegeben hat; sie ist von dem Zuschlag zu be-
nachrichtigen. § 156 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
gilt entsprechend.
(2) Die zugeschlagene Sache darf nur abgeliefert
werden, wenn das Kaufgeld gezahlt worden ist oder
bei Ablieferung gezahlt wird.“
Artikel 2
Änderung
der Abgabenordnung
Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I
S. 61), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2302) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. § 296 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die gepfändeten Sachen sind auf schriftliche
Anordnung der Vollstreckungsbehörde öffentlich zu
versteigern. Eine öffentliche Versteigerung ist
1. die Versteigerung vor Ort oder
2. die allgemein zugängliche Versteigerung im Inter-
net über die Plattform www.zoll-auktion.de.
Die Versteigerung erfolgt in der Regel durch den
Vollziehungsbeamten. § 292 gilt entsprechend.“
2. § 298 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für eine Verstei-
gerung nach § 296 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2.“
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) § 1239 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs gilt entsprechend; bei der Verstei-
gerung vor Ort (§ 296 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1)
ist auch § 1239 Absatz 2 des Bürgerlichen Ge-
setzbuchs entsprechend anzuwenden.“
3. § 299 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Bei der Versteigerung vor Ort (§ 296 Ab-
satz 1 Satz 2 Nummer 1) soll dem Zuschlag an
den Meistbietenden ein dreimaliger Aufruf vo-
rausgehen. Bei einer Versteigerung im Internet
(§ 296 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2) ist der Zu-
schlag der Person erteilt, die am Ende der Ver-
steigerung das höchste Gebot abgegeben hat,
es sei denn, die Versteigerung wird vorzeitig ab-
gebrochen; sie ist von dem Zuschlag zu benach-
richtigen. § 156 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
gilt entsprechend.“
b) Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze ange-
fügt:
„Die Aushändigung einer zugeschlagenen Sache
darf nur gegen bare Zahlung geschehen. Bei einer
Versteigerung im Internet darf die zugeschlagene
Sache auch ausgehändigt werden, wenn die Zah-
lung auf dem Konto der Finanzbehörde gutge-
schrieben ist. Wird die zugeschlagene Sache
übersandt, so gilt die Aushändigung mit der
Übergabe an die zur Ausführung der Versendung
bestimmte Person als bewirkt.“
4. Dem § 301 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Als Zahlung im Sinne von Satz 1 gilt bei einer Ver-
steigerung im Internet auch der Eingang des Erlöses
auf dem Konto der Finanzbehörde.“
5. In § 341 Absatz 4 werden im Klammerzusatz die
Wörter „zweiter Halbsatz“ durch die Angabe „Satz 4“
ersetzt.
Artikel 3
Änderung
des Gerichtsvollzieherkostengesetzes
Im Gerichtsvollzieherkostengesetz vom 19. April
2001 (BGBl. I S. 623), das zuletzt durch Artikel 3 Ab-
satz 3 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258)
geändert worden ist, wird die Anlage (Kostenverzeich-
nis) wie folgt geändert:
1. In Satz 2 der Vorbemerkung zum 3. Abschnitt wer-
den nach dem Wort „Termin“ ein Komma und die
Wörter „bei einer Versteigerung im Internet in einem
Ausgebot,“ eingefügt.
2. Der Anmerkung zu Nummer 300 wird folgender Satz
angefügt:
„Dies gilt nicht bei einer Versteigerung im Internet.“
3. Nummer 302 wird wie folgt gefasst:
Nr. Gebührentatbestand Gebühren-
betrag
„302 Anberaumung eines neuen Ver-
steigerungs- oder Verpach-
tungstermins oder das noch-
malige Ausgebot bei einer Ver-
steigerung im Internet . . . . . . . . . 7,50 EUR“.
(1) Die Gebühr wird für die An-
beraumung eines neuen Versteige-
rungs- oder Verpachtungstermins
nur erhoben, wenn der vorherige
Termin auf Antrag des Gläubigers
oder des Antragstellers oder nach
den Vorschriften der §§ 765a, 775,
813a, 813b ZPO nicht stattgefun-
den hat oder wenn der Termin in-
folge des Ausbleibens von Bietern
oder wegen ungenügender Gebote
erfolglos geblieben ist.
(2) Die Gebühr wird für das
nochmalige Ausgebot bei einer Ver-
steigerung im Internet nur erhoben,
wenn das vorherige Ausgebot auf
Antrag des Gläubigers oder des
Antragstellers oder nach den Vor-
schriften der §§ 765a, 775, 813a,
813b ZPO abgebrochen worden
ist oder wenn das Ausgebot infolge
des Ausbleibens von Geboten oder
wegen ungenügender Gebote er-
folglos geblieben ist.

4. Nummer 702 wird wie folgt gefasst:
Nr. Auslagentatbestand Höhe
„702 Auslagen für öffentliche Be-
kanntmachungen und Einstel-
lung eines Ausgebots auf einer
Versteigerungsplattform zur
Versteigerung im Internet
1. bei Veröffentlichung in ei-
nem elektronischen Infor-
mations- und Kommunikati-
onssystem oder Einstellung
in einer Versteigerungsplatt-
form, wenn ein Entgelt nicht
zu zahlen ist oder das Ent-
gelt nicht für den Einzelfall
oder ein einzelnes Verfahren
berechnet wird:
je Veröffentlichung oder Ein-
stellung pauschal . . . . . . . . . . . 1,00 EUR
2. in sonstigen Fällen . . . . . . . . . in voller
Höhe“.
Artikel 4
Änderung
des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42,
2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 9 Ab-
satz 7 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 979 wie
folgt gefasst:
„§ 979 Verwertung; Verordnungsermächtigung“.
2. In § 935 Absatz 2 werden nach dem Wort „Verstei-
gerung“ die Wörter „oder in einer Versteigerung nach
§ 979 Absatz 1a“ eingefügt.
3. § 979 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 979
Verwertung; Verordnungsermächtigung“.
b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 1a
und 1b eingefügt:
„(1a) Die Versteigerung kann nach Maßgabe
der nachfolgenden Vorschriften auch als allge-
mein zugängliche Versteigerung im Internet erfol-
gen.
(1b) Die Bundesregierung wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
Bundesrates für ihren Bereich Versteigerungs-
plattformen zur Versteigerung von Fundsachen
zu bestimmen; sie kann diese Ermächtigung
durch Rechtsverordnung auf die fachlich zustän-
digen obersten Bundesbehörden übertragen. Die
Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Rechtsverordnung für ihren Bereich entspre-
chende Regelungen zu treffen; sie können die Er-
mächtigung auf die fachlich zuständigen obers-
ten Landesbehörden übertragen. Die Länder kön-
nen Versteigerungsplattformen bestimmen, die
sie länderübergreifend nutzen. Sie können eine
Übertragung von Abwicklungsaufgaben auf die
zuständige Stelle eines anderen Landes verein-
baren.“
Artikel 5
Änderung
des Gerichtsverfassungsgesetzes
Dem § 23a Absatz 1 des Gerichtsverfassungsgeset-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai
1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 9 Ab-
satz 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449)
geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:
„Die Zuständigkeit nach Satz 1 Nummer 1 ist eine aus-
schließliche.“
Artikel 6
Änderung
des Rechtspflegergesetzes
Das Rechtspflegergesetz vom 5. November 1969
(BGBl. I S. 2065), das zuletzt durch Artikel 3 des Geset-
zes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2280) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 13 wird das Wort „ist“ durch die Wörter „und
§ 114 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in
Familiensachen und in den Angelegenheiten der frei-
willigen Gerichtsbarkeit sind“ ersetzt.
2. § 15 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Gerichts-
barkeit“ das Komma und die Wörter „wenn die
genannten Verrichtungen nicht nur eine Betreu-
ung nach § 1896 Absatz 3 des Bürgerlichen Ge-
setzbuchs betreffen“ gestrichen.
b) Nach Nummer 9 wird folgender Satz angefügt:
„Satz 1 Nummer 1 bis 3 findet keine Anwendung,
wenn die genannten Verrichtungen nur eine Be-
treuung nach § 1896 Absatz 3 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs betreffen.“
Artikel 7
Änderung des Anerkennungs-
und Vollstreckungsausführungsgesetzes
In § 31 des Anerkennungs- und Vollstreckungsaus-
führungsgesetzes vom 19. Februar 2001 (BGBl. I S. 288,
436), das zuletzt durch Artikel 44 des Gesetzes vom
17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert worden
ist, werden nach dem Wort „Verfügungen“ die Wörter
„oder einstweilige Anordnungen“ und nach dem Wort
„Zivilprozessordnung“ die Wörter „oder nach § 53 Ab-
satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familien-
sachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Ge-
richtsbarkeit“ eingefügt.
Artikel 8
Änderung des Internationalen
Familienrechtsverfahrensgesetzes
§ 44 des Internationalen Familienrechtsverfahrens-
gesetzes vom 26. Januar 2005 (BGBl. I S. 162), das
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2009
(BGBl. I S. 1594) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: Artikel 9
„(2) Für die Vollstreckung eines in Absatz 1 ge-
Inkrafttreten
nannten Titels ist das Oberlandesgericht zuständig,
sofern es die Anordnung für vollstreckbar erklärt, er- Artikel 5 bis 8 treten am 1. September 2009 in Kraft.
lassen oder bestätigt hat.“ Im Übrigen tritt das Gesetz am Tag nach der Verkün-
2. Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. dung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 30. Juli 2009
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
Der Bundesminister der Finanzen
Peer Steinbrück
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2009 I S. 2474. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 588d90616cfd3307….