Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 980 Öffentliche Bekanntmachung des Fundes
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 2
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- BGH, 13.12.2018 – 3 StR 307/18Erweiterte Einziehung: Absehen von einer Entscheidung bei Verzicht des Angeklagten auf die betreffenden GegenständeZitiert von 10
- AG Düsseldorf, 06.04.2010 – 36 C 13469/09Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/980#abs-1 (1) Die Versteigerung ist erst zulässig, nachdem die Empfangsberechtigten in einer öffentlichen Bekanntmachung des Fundes zur Anmeldung ihrer Rechte unter Bestimmung einer Frist aufgefordert worden sind und die Frist verstrichen ist; sie ist unzulässig, wenn eine Anmeldung rechtzeitig erfolgt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/980#abs-2 (2) Die Bekanntmachung ist nicht erforderlich, wenn der Verderb der Sache zu besorgen oder die Aufbewahrung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist.