Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 979 Verwertung; Verordnungsermächtigung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/979?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Behörde oder die Verkehrsanstalt kann die an sie abgelieferte Sache öffentlich versteigern lassen. Die öffentlichen Behörden und die Verkehrsanstalten des Reichs, der Bundesstaaten und der Gemeinden können die Versteigerung durch einen ihrer Beamten vornehmen lassen.
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/BGB/979?asof=2019-06-10#abs-1a (1a) Die Versteigerung kann nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften auch als allgemein zugängliche Versteigerung im Internet erfolgen.
Permalink zu Abs. 1brecht.nulegal.eu/gesetze/BGB/979?asof=2019-06-10#abs-1b (1b) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates für ihren Bereich Versteigerungsplattformen zur Versteigerung von Fundsachen zu bestimmen; sie kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die fachlich zuständigen obersten Bundesbehörden übertragen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung für ihren Bereich entsprechende Regelungen zu treffen; sie können die Ermächtigung auf die fachlich zuständigen obersten Landesbehörden übertragen. Die Länder können Versteigerungsplattformen bestimmen, die sie länderübergreifend nutzen. Sie können eine Übertragung von Abwicklungsaufgaben auf die zuständige Stelle eines anderen Landes vereinbaren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/979?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Erlös tritt an die Stelle der Sache.
Änderungsverlauf
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23.10.2024 Ausfertigung
§ 979 eingefügt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 323)
BGBl. 2024 I Nr. 323
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30.07.2009 Ausfertigung
§ 979 neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I 2474)
BGBl. 2009 I S. 2474
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.