Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 969 Herausgabe an den Verlierer
Stand: 10.06.2019
Der Finder wird durch die Herausgabe der Sache an den Verlierer auch den sonstigen Empfangsberechtigten gegenüber befreit.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 969 BGB →
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