Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 968 Umfang der Haftung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
- BGH, 24.09.2013 – I ZR 187/12Urheberrechtswahrnehmung: Verschuldeter Rechtsirrtum einer Verwertungsgesellschaft bei Änderung eines Verteilungsplans für Einnahmen aus der Verwertung eines Musikwerks - Verrechnung von Musik in WerbefilmenZitiert von 34
- BVerwG, 09.02.2017 – 3 C 9/15Ansprüche aus dem Kreuzungsverhältnis bei mangelhafter Durchführung einer KreuzungsmaßnahmeZitiert von 7
- VG Aachen, 23.01.2017 – 4 K 864/14
- OLG Hamm, 30.10.2014 – 5 U 2/14Zitiert von 1
4 Entscheidungen zu § 968 BGB →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Der Finder hat nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.