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BGH Entscheidung vom 19.09.1961 – 1 StR 328/61

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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1 StR_328/61

2121 034

Im Nanen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Maler Nikolai > CH . zuletzt wohnhaft ir NE, geboren am EEE 1950 in KB, 2.21. in Strafhaf

wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls i.R. u.a,

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. September 1961, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichver Mai Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende.Richter, Bundesanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ıB als Urkunäsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom . 14. April 1961 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit auf Einziehung erkannt ist.

In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,

Von Rechts wegen

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen versuchten üchweren Diebstahls im Rückfall und gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfall zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus unter Anrechnung der Untersuchungshaft verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt, die Zulässigkeit der Polizeiaufsicht ausgesprochen, ihm die Fahrerlaubnis für dauernd entzogen und den PKW Opel-Olympia, pol. Kennzeichen EEE, eingezogen. Die mit der Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts begründete Revision des Angeklagten richtet sich nur gegen den Ausspruch über die Einziehung. Die Sachrüge hat Erfolg.

Nach den Feststellungen des Landgerichts ist der Angeklagte in beiden Fällen der Verurteilung mit seinen Mittätern mit dem PKW GW ar üen Tatort gefahren. Im ersten Fall sollte der Wagen dazu dienen, den Abtransport des erhofften Diebesguts zu ermöglichen, im zweiten Fall wurde ein als Einbruchswerkzeug benutzter Schneidbrenner mit ihm an den Tatort geschafft.

Zur Frage des Eigentums an dem eingezogenen PKW zur Zeit des Urteils hat das Landgericht ausgeführt:

Der PKW sei Eigentum des Angeklagten. Er habe ihn am 7. Oktober 1960 von dem Kfz.-Händler Me gekauft und übereignet erhalten. Der Kraftfahrzeugbrief sei an diesem Tage auch auf ihn umgeschrieben worden, Er habe ferner die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung auf seinCn Namen abgeschlossen.

Die Einiassung des Angeklagten, er sei beim Ankauf des Fahrzeugs nur zum Schein als Käufer aufgetre-

ten, tatsächlich aber habe eine Frau N den PKW gekauft und daran Eigentum erworben, sei schon durch seine eigene schriftliche Erklärung widerlegt, die er Anfang Dezember 1960 der Frau Nil übergeben habe. In dieser mit "Kaufvertrag" überschriebenen, auf den

7. Oktober 1960 zurückdatierten Erklärung sage - der Angeklagte, er habe am 7. Oktober 1960 seinen PKW N-DW 161 an Freu N verkauft. Diese sei durch den "Kaufvertrag" aber auch nicht Eigentümerin des PKW geworden, weil der Angeklagte ihn ihr nicht übergeben habe (§ 929 BGB). Der Angeklagte sei bis zur Beschlagnahme im Besitz des Wagens geblieben. Ein Besitzmittlungsverhältnis habe zwischen ihm und Frau NE nicht wirksan - vereinbart werden können, da sie noch minderjährig sei (§ 107 BGB). Aber selbst wenn sie für volljährig erklärt und damit unbeschränkt geschäftsfähig geworden wäre (§ 3 BGB) und gemäß § 950 BGB den mittelbaren Besitz an dem PKW erlangt hätte, stünde ihr Eigentum der Einziehung nicht mehr im Wege. Ihre in der Hauptverhandlung abgegebene Erklärung, zugunsten des Angeklagten auf alle Ansprüche an dem PKW zu verzichten, hätte dann nämlich das Erlöschen ihres Eigentums zur Folge gehabt (§ 959 BGB). Mit dieser Erklärung hätte sie ihren Herausgabeanspruch gegen den Freistaat Bayern hinsichtlich des beschlagnahmten PKW's an den Angeklagten - abgetreten (§ 931 BGB). Der Angeklagte hätte diese Abtretung angenommen. Das ergebe sich daraus, daß er

der Einziehung des Fahrzeugs widersprochen habe.

1. Die Beschränkung des Rechtsmittels auf den Ausspruch über die Einziehung des PKW's N-DW 161 ist zulässig.

2. Die Revision beanstandet mit der Aufklärungsrüge, daß das Landgericht den von ihm vernommenen Zeugen

Ne nicht über die Eigentumsverhältnisse an dem DK ED zchört habe. Damit stößt sie ins Leere. Die Verletzung der Aufklärungspflicht kann wirksam nicht damit begründet werden, daß das Gericht an einen vernommenen Zeugen noch weitere Fragen hätte stcellen müssen; denn das Revisionsgericht kann nicht nachprüfen, welche Fragen an den Zeugen gerichtet worden sind (BGHSt 4,125,126). Der Verteidiger des Angeklagten hätte in der Hauptverhandlung von seinem Fragerecht Gebrauch machen können.

3, Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen reichen nicht aus, um dem Revisionsgericht eine Nachprüfung zu ermöglichen, ob der Angeklagte bei Erlaß des angefochtenen Urteils wirklich Alleineigentum an

dem PKV/ ED hatte.

-Wenn das Lanägericht aus dem Vertragsschluß Zwischen dem Angeklagten und MB an 7. Oktober 1960, aus der Umschreibung des Kraftfahrzeugbriefes auf den Angeklagten am gleichen Tage und aus dem Abschluß der Haftpflichtversicherung auf seinen Namen schließt, daß der Angeklagte durch die Übergabe des Wagens durch NED an ihn Eigentum erlangt habe, so ist das allerdings aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Ausführungen des Landgerichts über die Weiterübertragung des Eigentums an dem Wagen an Frau NilB und eine etwaige Rückübertragung durch sie an den Angeklagten sind jedoch nicht bedenkenfrei. Zunächst ist dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen, was für Vereinbarungen ursprünglich (also vor Abschluß des auf den 7. Oktober 1960 zurückdatierten "Kaufvertrages") zwischen dem Angeklagten und Frau N bestanden haben und wie es zu dem Abschluß des auf den 7. Oktober 1960 zurückdatierten "Kaufvertrages" gekommen ist.

Unklar und unvollständig sind auch die Ausführungen des Landgerichts über die Folgen der Minderjährigkeit der Frau NEED: Es hat nicht geprüft, ob sie etwa mit Einwilligung oder Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters gehandelt hat. Es geht ohne weiteres von der Unwirksamkeit der Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses zwischen ihr und dem Angeklagten aus, überdies ohne festzustellen, ob überhaupt eine solche Vereinbarung vorlag. Das Landgericht hat auch nicht erörtert, ob nicht vielleicht sogar Frau NE» etwaige Leistungen in Bezug auf den PKW mit Mitteln bewirkt hat, die ihr zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung von ihrem gesetzlichen Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einen Dritten überlassen waren (§ 110 BGB). Das Landgericht hat ferner nicht erwogen, daß sich eine im Zusammenhang mit dem Erwerb des PkW's erteilte EZinwilligung oder Zustimmung des gesetzlichen Vertreters nicht notwendig auch auf eine spätere Rückübertragung des Eigentums an dem PKW auf den Angeklagten zu erstrecken brauchte. |

Auch die vom Landgericht angestellten Hilfserwägungen über eine etwaige Volljährigkeitserklärung der Frau NEED una deren Folgen sind nicht frei von Rechtsirrtum. Daß das Landgericht für den Fall einer Volljährigkeitserklärung der Frau NP die von ihr in der Hauptverhandlung abgegebene Erklärung, zugunsten des Angeklagten auf alle Ansprüche an dem PKW zu verzichten, als eine Aufgabe des Eigentums nach § 959 BGB ansieht, ist schon darum irrig, weil der Verzicht zugunsten einer bestimmten Person nicht die Rechtenatur der Eigentunsaufgabe, sondern die der Eigentumsübertragung hat (BGB RÜR Komm. Anm.2 zu § 959; RGZ 83,229). Im übrigen widerspricht dic Annahme der Aufgabe des Eigentums an dem PKW Gurch Frau Ne nach § 959 BGB der in den anschließenden Sätzen des angefochtenen Urteils vom Landgericht

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angenommenen Abtretung ihres Herausgabeanspruchs hinsichtlich des beschlagnahmten PKW's gegen den Freistaat Bayern an den Angeklagten. Wenn denn das Landgericht die Annahme dieser Abtretungserklärung durch den Angeklagten darin sieht, daß er der Einziehung des Fahrzeugs widersprochen habe, so steht das in Widerspruch zu den Ausführungen des angefochtenen Urteils, nach denen sich der Angeklagte darum gegen die Einziehung des PKiW's wehrt, weil dieser der Frau NW schöre.

Diese nicht bedenkenfreien Ausführungen des Landgerichts über die Eigentumsverhältnisse an dem eingezogenen PK ED führen zur Aufhebung des angefochtenen

Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landge-

richt, soweit auf Einziehung des PKW's EB erkannt ist. Dr.Geier Seibert Hübner Mai Sanders

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