Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 949 Erlöschen von Rechten Dritter
Stand: 10.06.2019
Erlischt nach den §§ 946 bis 948 das Eigentum an einer Sache, so erlöschen auch die sonstigen an der Sache bestehenden Rechte. Erwirbt der Eigentümer der belasteten Sache Miteigentum, so bestehen die Rechte an dem Anteil fort, der an die Stelle der Sache tritt. Wird der Eigentümer der belasteten Sache Alleineigentümer, so erstrecken sich die Rechte auf die hinzutretende Sache.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 949 BGB →
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- BGH, 11.11.2011 – V ZR 231/10Herausgabeanspruch: Sonderrechtsfähigkeit eines Bestandteils einer zusammengesetzten Sache; Prüfung der WesentlichkeitZitiert von 9
- LSG NRW, 28.03.2011 – L 20 SO 6/11 B ERZitiert von 3
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