Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 940 Unterbrechung durch Besitzverlust

Stand: 10.06.2019

Bund9 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/940#abs-1 (1) Die Ersitzung wird durch den Verlust des Eigenbesitzes unterbrochen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/940#abs-2 (2) Die Unterbrechung gilt als nicht erfolgt, wenn der Eigenbesitzer den Eigenbesitz ohne seinen Willen verloren und ihn binnen Jahresfrist oder mittels einer innerhalb dieser Frist erhobenen Klage wiedererlangt hat.

§ 939 § 941