Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 941 Unterbrechung durch Vollstreckungshandlung
Stand: 10.06.2019
Die Ersitzung wird durch Vornahme oder Beantragung einer gerichtlichen oder behördlichen Vollstreckungshandlung unterbrochen. § 212 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.