Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 924 Unverjährbarkeit nachbarrechtlicher Ansprüche
Stand: 10.06.2019
Die Ansprüche, die sich aus den §§ 907 bis 909, 915, dem § 917 Abs. 1, dem § 918 Abs. 2, den §§ 919, 920 und dem § 923 Abs. 2 ergeben, unterliegen nicht der Verjährung.
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Wichtigste und neueste Entscheidungen
- AG Regensburg, 07.08.2026 – 10 C 2075/25 WEGGrenzbaum: Kein Anspruch auf Beseitigung einer als Hitzeschutz dienenden Eiche aus § 923 Abs. 2 BGB bei Überwiegen des nachbarschaftlichen Erhaltungsinteresses Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OLG Karlsruhe, 17.11.2022 – 12 U 286/21
- OLG Stuttgart, 20.12.2012 – 13 U 97/12Zitiert von 2
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