Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 907 Gefahr drohende Anlagen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 40
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Hamm, 04.02.2016 – 5 U 148/14
- BGH, 23.03.2023 – V ZR 97/21Ausgleichsanspruch bei nur unwesentlichen Einwirkungen von NachbargrundstückZitiert von 5
- OVG NRW, 04.03.2008 – 3 A 4639/05Zitiert von 1
- BGH, 20.09.2019 – V ZR 218/18Anspruch auf Beseitigung eines Baums auf Nachbargrundstück wegen ImmissionenZitiert von 18
- OLG Karlsruhe, 03.04.2025 – 25 U 162/23
- OLG Frankfurt am Main, 16.08.2023 – 17 U 132/22
Zuletzt entschieden
- VGH Bayern, 18.03.2024 – 8 ZB 23.1613
- VG München, 13.12.2023 – M 9 E 23.4523
- OLG Karlsruhe, 02.03.2023 – 12 U 165/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 907 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/907#abs-1 (1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann verlangen, dass auf den Nachbargrundstücken nicht Anlagen hergestellt oder gehalten werden, von denen mit Sicherheit vorauszusehen ist, dass ihr Bestand oder ihre Benutzung eine unzulässige Einwirkung auf sein Grundstück zur Folge hat. Genügt eine Anlage den landesgesetzlichen Vorschriften, die einen bestimmten Abstand von der Grenze oder sonstige Schutzmaßregeln vorschreiben, so kann die Beseitigung der Anlage erst verlangt werden, wenn die unzulässige Einwirkung tatsächlich hervortritt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/907#abs-2 (2) Bäume und Sträucher gehören nicht zu den Anlagen im Sinne dieser Vorschriften.