Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 923 Grenzbaum
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 21
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Schleswig, 17.10.2017 – 3 U 24/17
- BGH, 02.07.2004 – V ZR 33/04Grenzbaum: Grundsatz der vertikalen Eigentumsteilung vor dem Fällen des Baumes; Verkehrssicherungspflicht der Nachbarn für den jeweiligen Baumteil KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 16
- OLG Oldenburg, 28.01.2002 – 13 U 107/01Zitiert von 1
- BayObLG, 17.01.2024 – 101 ZRR 165/23 e
- AG Köln, 30.12.2022 – 115 C 439/21
- AG Friedberg (Hessen), 10.03.2017 – 2 C 809/16
Zuletzt entschieden
- OLG Frankfurt am Main, 02.03.2023 – 16 U 223/21
- LG München II, 01.03.2023 – 1 S 7620/22 WEGZitiert von 1
- BGH, 12.11.2021 – V ZR 115/20Einschränkung des Grundstückseigentums durch Landesrecht: Gesetzgebungskompetenz des Landes für die Pflicht zur Duldung einer nachträglichen grenzüberschreitenden Wärmedämmung des NachbargebäudesZitiert von 6
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 923 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/923#abs-1 (1) Steht auf der Grenze ein Baum, so gebühren die Früchte und, wenn der Baum gefällt wird, auch der Baum den Nachbarn zu gleichen Teilen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/923#abs-2 (2) Jeder der Nachbarn kann die Beseitigung des Baumes verlangen. Die Kosten der Beseitigung fallen den Nachbarn zu gleichen Teilen zur Last. Der Nachbar, der die Beseitigung verlangt, hat jedoch die Kosten allein zu tragen, wenn der andere auf sein Recht an dem Baume verzichtet; er erwirbt in diesem Falle mit der Trennung das Alleineigentum. Der Anspruch auf die Beseitigung ist ausgeschlossen, wenn der Baum als Grenzzeichen dient und den Umständen nach nicht durch ein anderes zweckmäßiges Grenzzeichen ersetzt werden kann.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/923#abs-3 (3) Diese Vorschriften gelten auch für einen auf der Grenze stehenden Strauch.