Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 923 Grenzbaum
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/923#abs-1 (1) Steht auf der Grenze ein Baum, so gebühren die Früchte und, wenn der Baum gefällt wird, auch der Baum den Nachbarn zu gleichen Teilen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/923#abs-2 (2) Jeder der Nachbarn kann die Beseitigung des Baumes verlangen. Die Kosten der Beseitigung fallen den Nachbarn zu gleichen Teilen zur Last. Der Nachbar, der die Beseitigung verlangt, hat jedoch die Kosten allein zu tragen, wenn der andere auf sein Recht an dem Baume verzichtet; er erwirbt in diesem Falle mit der Trennung das Alleineigentum. Der Anspruch auf die Beseitigung ist ausgeschlossen, wenn der Baum als Grenzzeichen dient und den Umständen nach nicht durch ein anderes zweckmäßiges Grenzzeichen ersetzt werden kann.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/923#abs-3 (3) Diese Vorschriften gelten auch für einen auf der Grenze stehenden Strauch.
Wird zitiert von 23 Entscheidungen zu § 923 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Schleswig, 17.10.2017 – 3 U 24/17
- BGH, 02.07.2004 – V ZR 33/04Grenzbaum: Grundsatz der vertikalen Eigentumsteilung vor dem Fällen des Baumes; Verkehrssicherungspflicht der Nachbarn für den jeweiligen Baumteil Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 18
- OLG Oldenburg, 28.01.2002 – 13 U 107/01Zitiert von 1
- BayObLG, 17.01.2024 – 101 ZRR 165/23 e
- AG Köln, 30.12.2022 – 115 C 439/21
- AG Friedberg (Hessen), 10.03.2017 – 2 C 809/16
Zuletzt entschieden
- AG Regensburg, 07.08.2026 – 10 C 2075/25 WEGGrenzbaum: Kein Anspruch auf Beseitigung einer als Hitzeschutz dienenden Eiche aus § 923 Abs. 2 BGB bei Überwiegen des nachbarschaftlichen Erhaltungsinteresses Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OLG Frankfurt am Main, 02.03.2023 – 16 U 223/21
- LG München II, 01.03.2023 – 1 S 7620/22 WEGZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 923 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.